Der Begriff Kleinunternehmer wurde in Österreich bisher nicht klar definiert und kann für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Im Gewerbe- und Steuerrecht kann noch nicht eindeutig formuliert werden, wer als Kleinunternehmer bezeichnet werden darf und wer nicht.
Die Regelungen für die Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sind gleich und weisen nur geringe Unterschiede auf. Bei einem Kleinstunternehmer handelt es sich in der Regel um eine Person, welche ein Unternehmen führt. Beim Kleinunternehmer wurde noch nicht klar definiert wie viele Personen das Unternehmen leiten dürfen.
Welche Umsatzgrenzen müssen beim Kleinstunternehmer beachtet werden?
Ein Kleinstunternehmer, welcher in Österreich angemeldet und berufstätig ist, darf in der Regel keine weiteren Angestellten in seinem Unternehmen haben. Wenn weitere Angestellten im Unternehmen mitarbeiten, dann handelt es sich nicht mehr um einen Kleinstunternehmer.
Kleinunternehmer Grenze in Österreich – Umsatzgrenze und Überschreitung
Zudem darf die maximale Umsatzgrenze von ungefähr 30000 Euro im Geschäftsjahr maximal einmal in fünf Jahren überschritten werden. Wenn die maximale Umsatzgrenze jedes Jahr deutlich überschritten wird, dann ist der Kleinstunternehmer kein Kleinstunternehmer mehr und muss höhere Sozialabgaben bezahlen.
Wann muss die Umsatzsteuer bezahlt werden?
Jeder Kleinstunternehmer darf sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese Regelung gilt auch für den Kleinunternehmer, welcher in Österreich berufstätig ist. Wenn eine Befreiung der Umsatzsteuer vorliegt, dann muss die Umsatzsteuer auch nicht auf den Rechnungen ausgestellt werden. Ein Kleinstunternehmer benötigt auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche auch als UID Nummer bezeichnet wird.
Muss ein Kleinstunternehmer eine Einkommenssteuererklärung verfassen?
Ein Kleinstunternehmer kann jederzeit von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.
In diesem Fall kann der Kleinstunternehmer die vereinfachte Form der Einkommenssteuererklärung verfassen und bei der Finanzbehörde einreichen. Die Einnahme-Überschussrechnung lässt sich leichter, schneller und besser darstellen und verfassen als die normale Einkommenssteuererklärung.
Jeder Kleinstunternehmer ist dazu verpflichtet, jedes Jahr eine neue Einnahme-Überschussrechnung zu erstellen und pünktlich bei der Finanzbehörde abzugeben. Wenn die Frist der pünktlichen Abgabe nicht eingehalten wird, dann können die Finanzbehörden Strafen und Bußgelder verhängen.
Daher sollte jeder Kleinstunternehmer darauf achten, alle Einnahmen und Ausgaben des Jahren übersichtlich darzustellen und alle Einnahmen sorgfältig zu dokumentieren.
In der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die geschäftlich relevanten Einnahmen genau berechnet und gegenüber den Geschäftsausgaben gegenüber gestellt. Wenn die Einnahmen zusammen mit den Ausgaben berechnet werden, dann kann der Gewinn des Unternehmens genau ermittelt und schriftlich festgehalten werden. Ein Kleinstunternehmer wird erst dann steuerpflichtig, wenn die Einnahmen 11000 Euro im Jahr überschreiten.
Welche Unterlagen müssen bei der Finanzbehörde eingereicht werden?
Die Kleinstunternehmer in Österreich können meistens nicht von den Einnahmen aus dem eigenen Unternehmen leben, so dass sie weitere Jobs oder Nebenjobs annehmen müssen.
In der Einkommenssteuererklärung müssen die Kleinstunternehmer die Einnahmen von allen Jobs und Nebenjobs eintragen und sorgfältig dokumentieren.
Alle Einkünfte aus den selbstständig ausgeübten Jobs müssen summiert und in einer Übersicht dargestellt werden. Wenn die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 11000 Euro nicht überschreitet, denn wird die Einkommenssteuer nach den Regelungen für die Kleinstunternehmer berechnet.
Welchen Versicherungspflichten müssen die Kleinstunternehmer in Österreich nachgehen? -Befreiung
Die Kleinstunternehmer, welche in Österreich berufstätig sind, können sich in Ausnahmefällen von der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Dafür müssen sie jedoch nachweisen können, dass sie in einem Geschäftsjahr nicht mehr aus 30000 Euro verdienen.
Außerdem dürfen die Einkünfte aus der selbstständig ausgeübten Tätigkeit nicht mehr als 4.743,72 Euro im Jahr betragen.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann können die Kleinstunternehmer einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen. Die notwendigen Unterlagen können direkt bei der Pensions- und Krankenversicherung angefordert werden.
Ansonsten sind die Kleinstunternehmer in Österreich in der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung eingetragen. Zudem sind die Gewerbetreibenden Pflichtversicherung und müssen unabhängig von der Höhe der Einnahme in die Krankenversicherung einzahlen.
Auch die Freiberufler müssen in die Pensions- und die Krankenversicherung einzahlen, wenn sie in einem Geschäftsjahr mehr als 6.453,36 Euro verdienen.
Die Beiträge für die Pensions- und die Krankenversicherung müssen vierteljährlich bezahlt werden.
Die Kleinstunternehmer, welche in Österreich als Künstler oder Freiberufler tätig sind, können einen Zuschuss für die Kranken-, Unfall- sowie die Pensionsversicherung beantragen. Bei diesem Zuschuss handelt es sich um einen bestimmten Geldbetrag in der Höhe von 143,50 Euro. Dieser Zuschuss wird einmal im Monat gewährt, wenn die Kleinstunternehmer als Künstler in Österreich tätig sind.
Jedem Kleinstunternehmer steht die Möglichkeit offen, jederzeit eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschließen. Mit dieser Zusatzversicherung können die Leistungen der Krankenversicherung verbessert und optimiert werden. Auch bei der Pensionsversicherung können die Kleinstunternehmer weitere Versicherungen abschließen, um im Ruhestand besser abgesichert zu sein.
Wichtige Informationen rund um die Steuerpflicht der Kleinstunternehmer
Die Kleinstunternehmer, die in Österreich berufstätig sind, müssen der Finanzbehörde alle steuerpflichtigen Einnahmen des Geschäftsjahres melden. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, gewisse Regeln und Fristen einzuhalten. Wenn die Einnahmen der Kleinstunternehmer 12000 Euro im Geschäftsjahr überschreiten, dann gelten die Kleinstunternehmer nicht mehr als Kleinstunternehmer.
Das hat dann zur Folge, dass andere Gesetze befolgt und höhere Steuern bezahlt werden müssen. Wenn der Kleinstunternehmer verschiedene Jobs angenommen hat und diese regelmäßig ausübt, dann muss er diese Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
Alle Einkünfte müssen übersichtlich dargestellt werden, damit die Gesamtsumme gut zugeordnet werden kann. Wenn die Gesamtsumme aller Tätigkeiten pro Geschäftsjahr 11000 Euro überschreitet, dann muss auch der Grenzsteuersatz von 36,5% von der Gesamtsumme aller Einkünfte an die Finanzbehörde bezahlt werden.
Für Details zur Einkommenssteuer, Lohnsteuertabelle und Lohnsteuerklassen sowie Berechnung der EK Steuer für Kleinstunternehmer/Unternehmer lassen Sie sich von einem Steuerberater informieren!
Jeder Kleinunternehmer in Österreich muss mit der selbstständig ausgeübten Tätigkeit Gewinne erzielen. Wenn bei dieser Tätigkeit keine Gewinne erzielt werden, dann kann die Finanzbehörde von einer Liebhaberei ausgehen. Dann handelt es sich nicht mehr um ein Kleinstunternehmen, sondern um eine Liebhaberei, welche ohne jegliche Gewinnabsicht durchgeführt wird.
Vorsicht bei einem Hobby/Liebhaberei!
Wenn die Kleinstunternehmer in Österreich nach mehrere Jahren keine Gewinne erzielen können, dann handelt es sich nicht mehr um ein Kleinstunternehmen, sondern um die so genannte Liebhaberei bzw. ein Hobby.
Wenn die Finanzbehörde auch nach Jahren keine Gewinne aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit feststellen kann, dann wird sie den Kleinstunternehmer um eine Stellungnahme bitten.
In manchen Fällen werden die Kleinstunternehmer nicht mehr als Kleinstunternehmer bezeichnet und geführt. Die Kleinstunternehmer sollten also unbedingt darauf achten, mit dem Unternehmen auch Gewinne zu erzielen.
Welche Ausnahmen gibt es bei geringen Einkünften von Freiberuflern und Kleinstunternehmern in Österreich?
Gewerbliche Einzelunternehmer sowie Ärzte, welche in Österreich tätig sind, haben die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung befreien zu lassen. Für diese Regelung müssen bestimmte Unterlagen gesammelt und bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Auch die Freiberufler, welche mit ihrer selbstständigen Tätigkeit nur geringe Einnahmen erzielen, können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Bei dieser Regelung müssen die Freiberufler, Ärzte und die gewerblichen Einzelunternehmer dennoch in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen. Die monatlichen Raten für die gesetzliche Unfallversicherung werden vierteljährlich eingezogen.
Voraussetzungen für die Befreiuung von der Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung)
Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet und befolgt werden. Die Freiberufler müssen vor der Antragstellung nicht älter als 57 Jahre alt sein. Außerdem sollten die Antragsteller nicht länger als zwölf Monate in die gesetzliche Pflichtversicherung eingezahlt haben. Um die Befreiung der Kranken- und der Pensionsversicherung zu erhalten, müssen die die Antragsteller pro Geschäftsjahr nicht mehr als 5.361,72 Euro an Einkünften erzielen.
Wenn diese Gesamtsumme im Jahr überschritten wird, dann können die Freiberufler und die gewerblichen Einzelunternehmer nicht mehr an der Sonderregelung teilnehmen. Zudem dürfen die Gewinne aus weiteren Tätigkeiten die Gesamtsumme von 30000 Euro nicht überschreiten.
Wenn die Freiberufler, Ärzte und die gewerblichen Einzelunternehmer älter als 57 Jahre als sind, jedoch noch nicht 60 Jahre alt sind, dann können trotzdem von dieser Regelung profitieren. Sie müssen innerhalb der letzten fünf Jahre die bestimmten Voraussetzungen erfüllt und pro Jahr nicht mehr als 5.361,72 Euro an Einkünften erzielt haben. Zudem dürfen die Einnahmen aus anderen Jobs und Tätigkeiten pro Jahr 30000 Euro nicht überschritten haben.
Wenn diese Einkunfts- und Umsatzkriterien erfüllt wurden, dann können auch die Freiberufler und Ärzte über 57 Jahre an der Sonderregelung teilnehmen und einen Antrag stellen. Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und bei der zuständigen Behörde abgegeben wird, dann können die Freiberufler und die gewerblichen Einzelunternehmer mit geringen Einkünften von der Kranken- und der Pensionspflicht befreit werden.
Auch die Freiberufler und Ärzte, welche älter als 60 Jahre alt sind, können einen Antrag stellen und auf eine Befreiung der Kranken- und der Pensionsversicherung hoffen. Sie müssen jedoch wie die anderen Freiberufler mit geringen Einnahmen die jährliche Summe der Einkünfte von 5.361,72 Euro nicht überschreiten. Zudem dürfen die weiteren Einkünfte aus anderen Nebenjobs maximal 30000 Euro im Jahr betragen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann auch die Freiberufler, Ärzte und gewerbliche Einzelunternehmer aus Österreich mit einer Bewilligung des Antrags rechnen.
Diese Regelung gilt kann nicht von persönlich haftenden Gesellschaftern von OG und KG sowie Gesellschafter-Geschäftsführern in Anspruch genommen werden. Um diese Regelung bewilligt zu bekommen, muss ein entsprechender Antrag bei den Behörden gestellt werden. In den meisten Fällen muss der Antrag in schriftlicher Form vorliegen und muss auch von den Antragstellern selbst ausgefüllt und unterschrieben werden.
Die notwendigen Unteralgen sollten zusammen mit dem Antrag an die Behörden übermittelt werden. Wenn es sich um mehrere Unterlagen handelt, dann sollten sie an das Formular angeheftet werden, damit die Behörden eine besser Übersicht der Dokumente haben.
Die Antragsteller können die Dokumente kopieren und die die Unterlagen in Original für sich behalten. Wenn die Unterlagen verloren gehen, dann können die Originale jederzeit nochmal kopiert und eingereicht werden.
Weitere Informationen rund um die Ausnahme für die Freiberufler, Ärzte und gewerbliche Einzelunternehmer aus Österreich
Die Freiberufler, Ärzte und gewerblichen Einzelunternehmer können in jedem Alter einen Antrag auf die Befreiung der Kranken- und der Pensionsversicherung stellen. Sie müssen nur nachweisen können, dass sie geringe Einnahme aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Zudem dürfen die Antragsteller andere Jobs und Nebenjobs annehmen und ausführen.
Die Einnahmen aus diesen Nebenjobs müssen jedoch im Antrag angegeben werden. Wenn die Gesamtsumme von 30000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird, dann haben die Antragsteller sehr gute Chancen auf die Befreiung der Kranken- und der Pensionspflicht. Allerdings müssen sie auch bei der Bewilligung des Antrags in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlen.
Die zuständigen Behörden prüfen jeden einzelnen Antrag auf die Vollständigkeit und die Richtigkeit hin und melden sich bei den Antragstellern, wenn weitere Fragen oder sonstige Unklarheiten auftauchen sollten. Damit die Unterlagen schnell bearbeitet und überprüft werden können, sollten die Antragsteller auf die Vollständigkeit der Dokumente achten und alle Angaben wahrheitsgemäß machen.
Bei unvollständigen oder widersprüchlichen Aussagen müssen die zuständigen Behörden nochmals nicht mit den Antragstellern in Kontakt treten und um korrekte Angaben bitten. In manchen Fällen können die falschen oder ungenauen Angaben zur Ablehnung des Antrags führen.
Die Antragsteller sollten sich für den Antrag genug Zeit nehmen, alle erforderlichen Unterlagen zur Seite legen und den Antrag gewissenhaft ausfüllen. Dann haben sie die besten Chancen auf eine Bewilligung der Befreiung der Kranken- sowie der Pensionsversicherung.
Wenn der Antrag auf die Befreiung der Kranken- und der Pensionsversicherung bewilligt wurde, dann kann diese Ausnahme im Januar des Kalenderjahres beginnen. Wenn die Antragsteller bereits Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben und zum Beispiel zum Arzt gegangen sind, dann kann diese Regelung etwas später begonnen werden.
Die Ausnahme kann nur für die zukünftigen Monate bewilligt werden. Eine Rückzahlung der Beiträge für die Kranken- und die Pensionsversicherung für die früheren Monate und Jahre kann nicht bewilligt werden.
Die Freiberufler, Ärzte und die gewerblichen Einzelunternehmer werden von den Behörden auch nach einer Bewilligung nachträglich überprüft. Bei diesen Kontrollen schauen die zuständigen Behörden nach, ob sich die Voraussetzungen für diese Regelung geändert haben. Wenn die Antragsteller zum Beispiel mehr Einkünfte pro Jahr erzielen und mehr als 5.361,72 Euro im Jahr verdienen, dann können sie von der Regelung ausgeschlossen werden.
Zudem müssen die Antragsteller auch nach einer Bewilligung der Befreiung jedes Jahr den Umsatz- und den Einkommenssteuerbescheid bei den zuständigen Behörden einreichen. Wenn die Voraussetzungen für das vergangene Jahr nicht mehr gestimmt haben, dann können die Behörden um die Rückerstattung der anfallenden Beträge für den Kranken- und die Pensionsversicherung bitten. Wenn die Antragsteller jedes Jahr mit geringen Einkünften rechnen, dann kann sich der Antrag auf die Befreiung der Kranken- und der Pensionsversicherung für sie lohnen.
Welche Vorteile haben die Kleinstunternehmer in Österreich?
Die Kleinstunternehmer in Österreich können mit verschiedenen Vorteilen rechnen. Sie müssen zum Beispiel keine Umsatzsteuer ausweisen und bezahlen. Allerdings können Kleinunternehmer auch ine Ausnahme machen und die Umsatzsteuer auf einen Wunsch bezahlen. Das kann sich zum Beispiel dann lohnen, wenn private Kunden auf eine Umsatzsteuer bestehen. Mit dem Vorsteuerabzug können die Kleinstunternehmer auch größere Anschaffungen wie Computer oder Möbel von der Finanzbehörde zurückerhalten.
Die Kleinstunternehmer können selbst entscheiden, ob sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen wollen oder nicht. Wenn die Befreiung der Umsatzsteuer nicht erwünscht ist, dann müssen die Kleinstunternehmer einen Antrag bei der Finanzbehörde stellen.Mit einem bestimmten Formular U12 können die Antragsteller deutlich machen, dass sie weiterhin die Umsatzsteuer bezahlen möchten und von dieser nicht befreit werden wollen. Die Kleinstunternehmer müssen jedoch beachten, dass diese Erklärung fünf Jahre lang gültig ist und innerhalb dieser fünf Jahre nicht geändert werden kann.
Die Antragsteller sind also fünf Jahre lang an diese Regelung gebunden und können sich innerhalb dieses Zeitraums nicht erneut von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Die Kleinstunternehmer müssen keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben und sollten die Umsatzsteuervoranmeldung erst dann verfassen und abgeben, wenn die Finanzbehörde es ausdrücklich verlangt.
Ansonsten müssen die Kleinstunternehmer nur eine interne Umsatzsteuervoranmeldung führen und die Buchhaltung aktuell halten. Bei der internen Umsatzsteuervoranmeldung können die Kleinstunternehmer jederzeit auf das Formular U30 zurückgreifen und die notwendigen Übersichten anfertigen.
Da die Kleinstunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, können die sich anderen Aufgaben widmen und kostbare Zeit sparen. Andere Gewerbetreibende müssen nämlich jedes Monat eine Umsatzsteuer an die Finanzbehörde übermitteln und aufwendige Tabellen und Übersichten führen.
Wenn die Umsatzsteuer nicht fristgerecht an die Finanzbehörde bezahlt wird, dann müssen den Gewerbetreibenden mit Strafen rechnen. Dieses Problem kann von den Kleinstunternehmern getrost umgangen werden, denn sie müssen keine Umsatzsteuer bezahlen.
Wie müssen sich die Kleinstunternehmer anmelden?
Grundsätzlich darf jeder Bürger, welcher über achtzehn Jahre alt ist und aus Österreich kommt, ein Kleinstunternehmer werden. Zuerst müssen bei der Finanzbehörde einige Formular eingereicht werden, dann das Unternehmen richtig angemeldet werden kann. Wenn das Unternehmen beim Finanzamt angemeldet wurde, dann kann sich der Bürger aus Österreich als Kleinstunternehmer bezeichnen.
Die Finanzbehörde überprüft alle Unterlagen und erteilt eine Steuernummer. Nach einigen Wochen sollten die Antragsteller einen Brief mit den erforderlichen Dokumenten erhalten haben. In diesem Brief muss sich auch die Steuernummer befinden.
Wenn kein Brief ankommen sollte, dann kann es sich für die Antragsteller lohnen, bei der Finanzbehörde nachzufragen.
Wenn der Kleinstunternehmer kein Kleinstunternehmer mehr sein will, dann muss er das dem Finanzamt mitteilen. Diese Mitteilung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die Antragsteller können auch nach einem Formular fragen, mit welchem die Abmeldung schriftlich beantragt werden kann.
Die Finanzbehörde kontrolliert alle Unterlagen und setzt sich bei offenen Fragen und weiteren Anliegen mit dem Antragsteller in Verbindung. Wenn alle Fragen geklärt wurden, dann kann das Finanzamt ein entsprechendes Schreiben verfassen und den Kleinstunternehmer befreien lassen. Nach erfolgreicher Prüfung kann der Antragsteller mit einem passenden Schreiben innerhalb von wenigen Wochen oder Monaten rechnen.
In diesem Schreiben wird der ehemalige Kleinstunternehmer darüber aufgeklärt, dass er kein Kleinstunternehmer mehr ist und das Unternehmen nicht mehr existiert. Bei einer Insolvenz müssen weitere Schritte eingeleitet werden. Wenn Fragen, Unsicherheiten und sonstigen Anliegen geklärt werden müssen, dann kann sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnen. Der Rechtsanwalt kümmert sich um die weiteren Angelegenheiten und beantwortet alle Fragen und Anliegen. Außerdem können mit einem Berater spezielle Rechtsfragen geklärt werden.