Für viele Studenten ist eine geringfügige Arbeit neben dem Studium die perfekte Möglichkeit das Taschengeld aufzubessern.
Auch Arbeitgeber greifen gerne auf geringfügig angestellte Arbeitskräfte zurück, die dem Unternehmen weniger kosten und das Team trotzdem optimal unterstützen können. Wo liegt die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich und welche Vor- und Nachteile hat diese Art der Anstellung für Unternehmen und Arbeitnehmer?
Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Österreich
„Geringfügig“ ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und bedeutet, dass man bei regelmäßiger Beschäftigung (für einen Monat oder unbestimmte Zeit) nicht mehr als 460,66 € pro Monat verdient. D.h die Geringfügigkeitsgrenze 2020 in Österreich liegt aktuell bei 460,66 Euro pro Monat.
Dabei werden Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubszuschuss nicht berücksichtigt, es geht hier rein nur um das Gehalt, das regelmäßig ausgezahlt wird.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind geringfügig Beschäftigte Teilzeitkräfte.
Deshalb haben sie dieselben Rechte wie alle anderen Arbeiter auch: Urlaubsrecht, Recht auf Pflegefreistellung, Recht auf Abfertigung, Recht auf Weiterzahlung des Gehalts im Krankheitsfall und Recht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Je nachdem wie hoch das Beschäftigungsausmaß ist, variieren das Gehalt und die einzelnen Sonderzahlungen.
Geringfügig Arbeitende sind vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse zu melden. Es müssen auch Beiträge zur Unfallversicherung entrichtet werden, sodass eine solche aufrecht ist.
Falls ein geringfügig Beschäftigter eine Kranken- oder Pensionsversicherung wünscht, kann er diese auf freiwilliger Basis abschließen, dann hat man Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. Nicht möglich hingegen ist es bei einem geringfügigen Beschäftigungsausmaß eine Arbeitslosenversicherung abzuschließen.
Was passiert bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze?
Da für geringfügige Arbeiter nur der Beitrag für die Unvallversicherung entrichtet werden muss, bei einer Mehrbeschäftigung jedoch eine Vollversicherung verpflichtend ist, können bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Nachzahlungen fällig werden.
Beträgt das monatliche Gesamteinkommen mehr als 446,81€, müssen auch die Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung eingezahlt werden. Diese Nachzahlung werden in Form einer Beitragsrechnung im nachfolgenden Jahr vorgeschrieben.
Es ist also Vorsicht geboten, wenn mehreren geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig nachgegangen wird, da die Summe aller Löhne, die man pro Monat erhält, die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Bei einem Mehrverdienst sind alle Einkommen beitragspflichtig und man muss wie bei einem normalen Dienstverhältnis auch Lohnsteuer und alle verpflichtenden Versicherungsbeiträge zahlen. In diesem Fall gilt dann auch für geringfügige Beschäftigungen nicht mehr, dass Bruttogehalt gleich Nettogehalt ist, da vom ersteren noch Versicherungsbeiträge und Steuern abgezogen werden.
Welche Verpflichtungen hat der Dienstgeber?
Je nach Zahl der geringfügig beschäftigten Mitarbeiter und dem Lohn der für diese Mitarbeiter ausgezahlt wird, hat der Dienstgeber verschiedene Zahlungen zu leisten. Die Pflichtzahlungen werden nach einer Beitragsgrundlage berechnet, die auf der Summe aller Gehälter, inklusive aller Sonderzahlungen, basiert.
So muss der Arbeitgeber 1,2% der Beitragsgrundlage für die Unfallversicherung der geringfügig Beschäftigten Mitarbeiter abgeben. Zusätzlich ist bei der Anstellung von mehr als einem geringfügigen Arbeiter eine Dienstgeberabgabe zu entrichten, wenn die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten, ohne der Sonderzahlungen, das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze beträgt. Die Berechung sieht folgendermaßen aus:
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 liegt bei 460,66 €. 460,66x 1,5=€ 690,99. Übersteigt die Summe aller Monatslöhne für die geringfügig Beschäftigten € 690,99 , so muss der Arbeitgeber 16,4% der Beitragsgrundlage abgeben. Dies ist ein Beitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung. Zusammen mit der Unfallversicherung sind am Ende des Jahres für den Dienstgeber 17,6% der Beitragsgrundlage abzugeben.
Der Arbeitgeber hat auch bei geringfügig beschäftigten Personen die Pflicht diese anzumelden, wie er dies auch bei Mitarbeitern in normalen Dienstverhältnissen tun muss.
Dasselbe gilt für die Abmeldung der Arbeiter und die Angabe von Änderungen im Dienstverhältnis. So muss eine Änderung einer geringfügigen Anstellung zu einer Vollzeitbeschäftigung innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse gemeldet werden.
Lohn und Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten
Seit 2008 können die Arbeitszeiten nur schriftlich und mit Einverständnis beider Seiten verändert werden, eine einseitige Änderung ist nicht erlaubt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Arbeitszeiten ist auch deshalb notwendig, um Beweisprobleme vermeiden zu können, zum Beispiel wenn es zu einem Streitfall kommt, oder es zu einer Überprüfung durch das Finanzamt kommt.
Im Jahr 2020 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 460,66 €, dies bedeutet, dass der Monatslohn der geringfügig Angestellten diesen Betrag nicht übersteigen darf. Da der Arbeitnehmer bei einer geringfügigen Beschäftigung keine Lohnsteuer und auch eine Sozialversicherung entrichten muss, gilt in diesem Fall, dass das Bruttogehalt gleich dem Nettogehalt ist.
Bis 2017 galt noch eine Grenze für den Tageslohn, die bei 31,92€ lag, diese wurde aber aufgehoben und der Verdienst pro Tag ist nicht mehr beschränkt. Es gilt nur mehr die Höchstgrenze für den Monatslohn.
Je nach Branche und dem Kollektivvertrag, der dort gilt, sind unterschiedlich viel Stunden mit dem Lohn an der Geringfügigkeitsgrenze abgedeckt. Der Grund dafür ist, dass die Mindestgehälter in den einzelnen Branchen variieren.
Diese richten sich nach den gültigen Kollektivverträgen, also jenen Vereinbarungen die die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern verhandeln. Sie regeln das monatliche Gehalt, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die wesentlichen Pflichten und Rechte die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einhalten müssen. Die Anzahl der Stunden, die ein geringfügig Beschäftigter leisten muss, um den maximalen Monatslohn von 446,81€ zu erhalten, orientiert sich an den Stundenlöhnen der Vollzeitbeschäftigten.
Versicherungen und geringfügige Arbeit
Bei geringfügiger Beschäftigung müssen keine Abgaben für die Sozialversicherung geleistet werden, trotzdem hat der Arbeitnehmer eine Unfallversicherung. Diese gilt ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse.
Eine Pensions- oder Krankenversicherung wird für geringfügige Dienstnehmer nicht automatisch abgeschlossen. Geringfügig Beschäftigte sind demnach teilversichert und fallen daher in die Beitragsgruppe N14, je nach Beitragsgruppe in die der Arbeitnehmer fällt, muss der Dienstgeber bestimmte Versicherungsbeiträge einzahlen.
Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung müssen vom Arbeitgeber nur die Abgaben für die Unvallversicherung geleistet werden.
Es wird jedoch empfohlen, dass der Arbeitnehmer eine Selbstversicherung vornimmt und hierfür einen Antrag beim Krankenversicherungsträger einreicht.
Der Betrag für die Versicherung wird dann monatlich eingezahlt. Hat man jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen in verschiedenen Betrieben und die Summe aller Monatslöhne übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 446,81€, so werden automatisch auch eine Kranken- und Pensionsversicherung abgeschlossen. Die Beiträge werden dann vom gesamten Einkommen der Beschäftigten abgezogen.
Kündigungsfrist in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf die Einhaltung des Kündigungsschutzes. Beide Vertragsparteien, also sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, können das geringfügige Dienstverhältnis kündigen. Dabei muss die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, oder 28 Tagen, eingehalten werden. Eine Kündigung gilt dann als ordentlich, wenn sie fristgerecht eingereicht wird, also entweder bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.
Bei einem geringfügigen Dienstverhältnis, das länger als zwei Jahre aufrecht ist, kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden und sollte für beide Parteien gleich lange dauern. Diese längere Frist ist für den Arbeitgeber jedoch nicht gesetzlich verpflichtend, doch bei einem normalen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist diese Vorgehensweise durchaus üblich.
Tabelle zur Kündigungsfrist bei Geringfügigen Angestellten im Betrieb
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Kündigungsfristen ab einer Betriebszugehörigkeit eines geringfügig Angestellten von zwei Jahren in der Regel gelten (sie sind jedoch für den Arbeitgeber nicht rechtlich verpflichtend):
- Dauer des Dienstverhältnisses: über zwei Jahre; Kündigungsfrist: 1 Monat
- Dauer des Dienstverhältnisses: über fünf Jahre; Kündigungsfrist: 2 Monate
- Dauer des Dienstverhältnisses: über acht Jahre; Kündigungsfrist: 3 Monate
- Dauer des Dienstverhältnisses: über 10 Jahre; Kündigungsfrist: 4 Monate
- Dauer des Dienstverhältnisses: über 12 Jahre; Kündigungsfrist: 5 Monate
- Dauer des Dienstverhältnisses: über 15 Jahre; Kündigungsfrist: 6 Monate
- Dauer des Dienstverhältnisses: über 20 Jahre; Kündigungsfrist: 7 Monate
Ist man noch in der Probezeit, gelten für die Kündigungsfrist Sonderregelungen. In diesem Fall gilt eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen, oder 14 Tagen, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eingehalten werden müssen. Auch bei einer befristeten geringfügigen Beschäftigung können kürzere Kündigungsfristen für die ersten drei Monate des Dienstverhältnisses vereinbart werden, da hier die Rede von einer „vorübergehenden Aushilfe“ ist.
Ist im Falle einer Kündigung eine Begründung notwendig?
Bei einem geringfügigen Dienstverhältnis ist bei der Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers die Angabe eines Grundes nicht zwingend notwendig. Spricht jedoch der Arbeitgeber die Kündigung aus, so muss er diese auch begründen.
Hat das Unternehmen zum Beispiel finanzielle Schwierigkeiten und muss Mitarbeiter abbauen, so ist der Dienstgeber auch zur Sozialauswahl verpflichtet, wonach er denjenigen Arbeitnehmer zuerst kündigen kann, der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses weniger Probleme haben wird.
Wie muss eine Kündigung eingereicht werden?
Egal ob die Kündigung ordentlich oder außerodentlich ist, sie muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Derjenige, der die Kündigung einreicht, ist auch dazu verpflichtet diese beweisen zu können, deshalb ist es immer empfehlenswert ein Einschreiben mit Rückschein einzusenden, oder die Kündigung persönlich abzugeben.
Bei einer persönlichen Abgabe, sollte der Kündigende eine Kopie anfertigen lassen, die mit dem Firmenstempel versehen ist und eine Unterschrift trägt.
Was ist eine außerordentliche, oder fristlose Kündigung?
Bei einer außerordentlichen, oder auch fristlosen Kündigung, werden keine der oben beschriebenen Fristen eingehalten. Diese Form der Kündigung ist bei einem geringfügigen Dienstverhältnis genauso möglich, wie bei Vollzeitbeschäftigten auch.
Ist dies der Fall müssen aber triftige Gründe angegeben werden und normalerweise muss vor der Aussprache der Kündigung auch eine Abmahnung erfolgen. Das Dienstverhältnis kann erst zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gründe beendet werden, diese können sowohl mündlich als auch schriftlich übermittelt werden.
Der Arbeitnehmer hat im Falle einer fristlosen Kündigung das Recht die Kündigungsgründe schriftlich anzufordern.
Eine Begründung könnte zum Beispiel sein, dass der Arbeitnehmer grob ausfällig wird, oder seinen Pflichten nicht nachkommt. Von der Seite des Angestellten können sexuelle Belästigung, der Rückstand der Gehaltszahlungen oder Verletzungen des Arbeitsschutzes zur Aussprache einer fristlosen Kündigung führen.
Nach der Kündigung: Bekommen geringfügig Angestellte Arbeitslosengeld?
Da geringfügig Angestellte keine Arbeitslosenversicherung haben, bekommen sie auch kein Arbeitslosengeld. Laut dem Gesetz muss man um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten zuvor mindestens 26 Wochen in einem Dienstverhältnis gearbeitet haben, in dem eine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurde.
Dies ist bei einem normalen Dienstverhältnis, also bei einer Vollzeitanstellung oder auch einer Teilzeitanstellung der Fall. Nur wer geringfügig beschäftigt ist, also nicht mehr als 446,81€ im Monat verdient, hat keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenversicherung.
Welche Vorteile hat eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügige Beschäftigung hat den Vorteil, dass sie es ermöglicht neben anderen Verpflichtungen, wie dem Studium oder der Kindererziehung, Geld zu verdienen. Auch für diejenigen, die neben einem normalen Vollzeitjob noch etwas dazuverdienen möchten sind geringfügige Anstellungen die optimale Lösung.
Solche sogenannten Minijobs sind für die Arbeitnehmer auch deshalb günstig, weil sie bei einem solchen Dienstverhältnis keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Steuern zahlen müssen.
Dies bedeutet, dass bei geringfügiger Beschäftigung der Bruttoverdienst gleich jenem Betrag ist, der dann auch auf dem Konto ist, es gibt also keine Abzüge. Vor allem im Einzelhandel sind solche Minijobs auch ohne facheinschlägige Ausbildung vergleichsweise leicht zu bekommen.
Deshalb sind Studenten oft in Supermärkten oder Modegeschäften anzutreffen, wo sie auch ohne viel Erfahrung für die Betriebe eine wichtige Arbeitskraft sind. Auch für den Arbeitgeber bringen geringfügige Beschäftigungen einen finanziellen Vorteil, da sie kaum Abgaben für Versicherungen für diese Mitarbeiter zu entrichten haben.
Welche Nachteile hat eine geringfügige Beschäftigung?
Der große finanzielle Vorteil eines Minijobs ist, dass man keine Abgaben für Versicherungen zu entrichten hat, doch dies ist gleichzeitig auch ein großer Nachteil dieser Beschäftigungsform. Da nichts in Sozialversicherungskassen, Pensionsversicherungen oder Arbeitslosenversicherungen eingezahlt wird, ist ein geringfügig Angestellter hier auch nicht versichert und erhält im Kündigungsgrund auch kein Arbeitslosengeld oder hat Anspruch auf eine Auszahlung einer Pension.
Für Arbeitgeber besteht der Nachteil eines geringfügigen Dienstverhältnisses darin, dass er die Mitarbeiter nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung hat, oft sind geringfügige Arbeitskräfte nur an den Wochenenden im Einsatz. Dies erschwert natürlich auch den Arbeitsablauf, da diesen Mitarbeitern Neuerungen im Betrieb oft extra erklärt werden müssen und sie mit den Abläufen nicht so vertraut sind wie Vollzeitbeschäftigte.