Jede Geburt eines Kindes ist für Eltern ein einschneidendes und wunderbares Erlebnis. Was aber passiert anschließend, wenn das Einkommen vorne und hinten nicht reicht, wenn Geldsorgen drohen überhand zu nehmen?
Info: Beim Karenzgeld 2020 bzw. den Karenzmodellen 2020 in Österreich gibt es keine nennenswerten Änderungen. Bei der Wahl des geeigneten Karenzmodells 2020 für Mutter oder Vater sollte man sich jedoch vorab genau informieren!
In solchen Fällen zeigt sich der österreichische Gesetzgeber von seiner besten Seite.
Bereits während des Mutterschutzes genießt die werdende Mutter finanzielle Vorteile, hat nach den festgelegten Schutzfristen einen Anspruch die sogenannte Karenz. Damit sichert sie sich weitere finanzielle Unterstützung, die bis zum Erreichen des 36. Lebensmonats des Kindes erhalten bleibt.
Welche pauschalisierten Karenzmodelle sind in Österreich möglich?
- Karenzmodell 30+6: Dauer: 30 bis zu 36 Monate (auf Verlängerungsantrag) bei Inanspruchnahme beider Elternteile; Bezug: 14,53 Euro pro Kalendertag (Mehrlingsgeburt: +7,27 Euro je Kind); Nachteil: Da die gesetzliche Karenzzeit insgesamt nur 24 Monate betragen kann, liegt im Anschluss ein nur geringes Einkommen vor
- Karenzmodell 20+4: Bezugsbegrenzung auf 20 Monate bei nur einem Elternteil, bei Inanspruchnahme der Karenz von beiden Elternteilen verlängert sich die Gesamtfrist auf 24 Monate; Bezug: 20,80 Euro pro Kalendertag (Mehrlingsgeburt: +10,40 Euro je Kind); Nachteil: erhöhter Tagessatz, kürzere Dauer des Bezugs
- Karenzmodell 15+3: Bezugsgrenze 15 Monate, bei Inanspruchnahme beider Elternteile Verlängerung auf 18 Monate; Bezug: 26,60 Euro pro Kalendertag (Mehrlingsgeburt: +13,30 Euro je weiteres Kind); Vorteil: frühzeitiger Wiedereinstieg ins Berufsleben ist möglich; Nachteil: kurze Bezugsdauer
- Karenzmodell 12+2: Dauer: Begrenzung auf 12 Monate bei nur einem Elternteil, bei zwei Elternteile Verlängerung auf 14 Monate; Bezug: 30,00 Euro pro Kalendertag (Mehrlingsgeburt: +16,50 Euro je weiteres Kind); Vorteile: höchster Tagessatz, schneller Wiedereinstieg in den Beruf möglich; Nachteil: Bezugsdauer relativ kurz
- Einkommensabhängiges Karenzmodell: Dauer: 14 Monate bei nur einem Elternteil, bei beiden Elternteile Fristverlängerung auf 14 Monate; Monatsbezug: 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (mindestens: 1.000 Euro; maximal 2.000 Euro); erfordert den Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten vor der Geburt
Weiterführende Informationen
- Maximal zweimaliger Wechsel des Karenzmodells möglich, wenn sich Eltern zur Teilung der Karenzzeit entschließen
- Mindestens zwei Monate am Stück muss ein Elternteil „pro Block“ die Kinderbetreuung ausüben
- Der zeitgleiche Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Eltern ist nicht möglich
- Eine Neubeantragung des Karenzgeldes muss derjenige Elternteil stellen, der künftig die Kinderbetreuung übernehmen möchte, als idealer Zeitpunkt werden sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel genannt
Was bedeutet eigentlich Mutterschutz?
Der gesetzlich fest verankerte Mutterschutz beginnt mit der Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft an den Dienstherrn. Den Zeitpunkt der Mitteilung kann die werdende Mutter selber bestimmen, sie muss dem Arbeitgeber jedoch spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Mutterschutz mitgeteilt werden. Je früher der Hinweis erfolgt, desto besser.
Mit dem Beginn des Mutterschutzes soll die Schwangere vor der beruflichen Ungleichbehandlung geschützt und die gesundheitsfördernden Maßnahmen für das Gespann Mutter und Kind ermöglicht werden. Außerdem tritt mit dem Mutterschaftsschutz ein besonderer Kündigungsschutz ein, der Dienstgeber ist gleichzeitig verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der Mutter und die Gesundheit des Babys unterstützen.
Dazu kommt für den Arbeitgeber die Meldung der Schwangerschaft an das zuständige Arbeitsinspektorat inklusive einer ärztlichen Bescheinigung, die Auskunft gibt über die voraussichtliche Geburt des Kindes. Zusammengefasst hat übrigens jede schwangere Frau in Österreich einen Anspruch auf den Mutterschutz.
Welche Mutterschutzfristen sind zu beachten?
Innerhalb einer Frist von garantierten acht Wochen vor der Geburt des Kindes ist es der Mutter untersagt zu arbeiten. Verschiebt sich der Geburtstermin innerhalb dieser Zeit, wird der Mutterschutz ebenfalls verlängert.
Ebenfalls acht Wochen stehen der Mutter nach ihrer Entbindung zu, auch in dieser Zeit darf sie nicht arbeiten. Die Frist verlängert auf bis zu zwölf Wochen, wenn die Mutter ein sogenanntes Frühchen auf die Welt gebracht haben sollte.
Ein vorzeitiger Mutterschutz ist für den Fall vorgesehen, wenn eine Gefährdung des werdenden Kindes durch die Weiterbeschäftigung der Mutter vorliegen sollte. Ein solcher Nachweis wird von einer Amtsärztin oder einer Arbeitsinspektionsärztin in Form eines entsprechenden Attests geführt, es gilt dann als frühzeitige Freistellung im Rahmen des Mutterschutzes.
Welche Vorteile bietet das Wochengeld?</h2
Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist für die werdende Mutter ein Antrag auf Wochengeld möglich. Zuständig für die Auszahlung des Wochengeldes ist die Gebietskrankenkasse.
Liegt eine frühzeitige Freistellung von der Arbeit vor, ist ein Antrag auf Wochengeld mit Beginn der Freistellung einzureichen. Der Antrag ist auch für geringfügig Beschäftigte, Bäuerinnen oder Unternehmerinnen möglich, Informationen dazu erteilt die zuständige Wirtschaftskammer. Die Auszahlung von 8,91 Euro pro Tag erfolgt im Nachhinein und im monatlichen Rhythmus.
Was ist bei den Karenzmodellen wichtig?
Viele Eltern entscheiden sich für eine Freistellung nach der Geburt ihres Kindes. Diese Situation zieht automatisch den Anspruch auf die sogenannte Karenz nach sich. Unterstützt werden sie in der Karenzzeit durch das Kinderbetreuungsgeld, deren Zahlungen sich in der Höhe der Summe unterscheiden. Welche Voraussetzungen aber wären zu erfüllen, um Karenzgeld zu erhalten?
- Eltern und Kind müssen gemeinsam in einem Haushalt leben
- Ein Anspruch oder ein bereits laufender Bezug von Familienbeihilfe muss bestehen
- Alle Untersuchungen, soweit sie ein Mutter-Kind-Pass vorschreibt, müssen nachgewiesen werden
- Der Lebensmittelpunkt der Familie muss in Österreich liegen
- Die Hinzuverdienstgrenze von aktuell 415,72 Euro darf bei einem einkommensabhängigen Betreuungsgeld nicht überschritten werden
Mütter aus der Schweiz oder anderen EU-Ländern mit bestehendem Niederlassungsrecht sind ebenfalls zur Forderung des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt. Leben sie jedoch in sogenannten Drittstaaten, müssen diese Bürgerinnen einen gesetzlich verankerten Aufenthaltstitel gemäß §§ 8 und 9 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) nachweisen.
Diese Regelung betrifft demnach auch Flüchtlinge und Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben. Für alle Antragsteller gilt ein Nachweis über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens sechs Monate vor der Geburt des Kindes.
Welche gesetzlichen Meldefristen sind einzuhalten?</h2
Der Dienstherr hat einen Anspruch auf Informationen über Dauer, Beginn und Ende der Karenzzeit. Väter müssen beachten, dieser Informationspflicht innerhalb von spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes nachzukommen.
Dieser Zeitpunkt ändert sich auf drei bzw. vier Monate vor Beginn der Karenz, wenn der Vater die Kindsmutter von der Karenzzeit ablösen möchte. In dieser Zeit muss die Mutter auf die Karenzzeit verzichten, alternativ könnten die Eltern aber auch einen Karenzmonat gemeinsam beantragen.
Die Einhaltung der Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber ist entscheidend, da dieser dem Antrag auf Karenzzeit zustimmen muss. Erfolgt die Information nicht termingerecht, fällt auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz weg. Im Gegenzug ist eine Verlängerung der Karenz möglich, sie muss dem Dienstherrn jedoch drei Monate vor dem Ende mitgeteilt werden. Die Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn die ursprüngliche Karenzzeit weniger als zwei Monate zurückliegt.
Wie ist das Karenzgeld zu beantragen?
Der Krankenversicherungsträger, alternativ die Gebietskrankenkasse, benötigt den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld in schriftlicher, persönlicher oder elektronischer Form und ist frühestens ab dem Tag der Geburt möglich. Für Pflege- und Adoptivkinder ist der Antrag ab dem Einzug in den Haushalt dieser Personen vorzunehmen.
Wichtige Informationen:
- Läuft bereits der Bezug von Wochengeld, wird der Mutter ein Antrag auf Karenzgeld automatisch zugeschickt.
- Die rückwirkende Zahlung des Karenzgeldes ist für maximal sechs Monate möglich
- Der Beantragung ist auch eine Kopie der Geburtsurkunden beizufügen
- Für Nicht-Österreicher benötigt der entscheidende Träger auf Verlangen weitere Unterlagen. Diese können sein: Kopie des Reisepasses, ein Aufenthaltstitel, ein Asylzuerkennungsbescheid bzw. ein Asylablehnungsbescheid
Wie funktioniert das mit der Beihilfe zum Karenzgeld?
Zunächst einmal können vor allem einkommensschwache Familien einen Antrag auf Beihilfe zum Karenzgeld stellen. Bis 2009 nannte sich die Form der Hilfe noch „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“. Beantragen lässt sich ein Zuschuss von 6,06 Euro pro Kalendertag für die Dauer von zwölf Monaten, die Hilfe muss nicht zurückerstattet werden.
Einzureichen ist der Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger, die Unterstützung gilt ab der ersten Antragstellung, sie kann auch rückwirkend für den Zeitraum von sechs Monaten gestellt werden.
Neben allgemeinen Angaben müssen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit erfolgen. Und mindestens zwei Monate muss ein sogenannter Bezugsblock am Stück andauern.
Welche rechtlichen Vorzüge bietet die Karenzzeit zusätzlich?
Erwähnt wurde bereits der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Diese Vorgaben gelten noch weiter bis zum ersten Geburtstag eines Kindes. Ansonsten wird es einem Arbeitgeber schwer gemacht, Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchzusetzen, worüber auch das Arbeits- und Sozialgericht mitentscheidet.
Bestehen bleibt während der Karenzzeit auch der Krankenversicherungsschutz. Bei der Pensionsversicherung werden höchstens 48 Monate je Kind bei der Berechnung der späteren Pension angerechnet, sofern ein Bezug von Wochen- oder Kindergeldbetreuung als Nachweis geführt wird.
Ein weiterer Vorteil besteht bei der Zahlung von Sonderzahlungen, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld.
Eingerechnet wird es bereits beim Bezug von Wochengeld, anteilig ausgezahlt wird es jedoch beim Bezug von Karenzgeld, wobei Zeiten, die der Karenznehmer seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung, von der Berechnung ausgeschlossen sind. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, ist im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag festgehalten und die entsprechend als Nachweis.
Wie funktioniert der Berufseinstieg nach der Karenzzeit?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich rechtzeitig, spätestens aber vier Monate vor Ende der Karenz, mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen. Mit diesem wären dann die Konditionen nach dem Wiedereinstieg in den Beruf abzuklären.
Wobei der Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen auch im laufenden Jahr festgeschrieben sind. Gut zu wissen ist es, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst mit der Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes endet.
Abhängig vom gewählten Karenzmodell ist jedoch eine Verlängerung bis zum 36. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern über einen solchen Verlängerungswunsch eine schriftliche Vollmacht mit dem Dienstherrn angeschlossen wird.