Der Winter steht wie jedes Jahr vor der Tür, was für viele in Österreich bedeutet, den Schnee vor der eigenen Haustür zu räumen. Welche Aufgabe dabei der Eigentümer hat, wann eine Schneeräumung erlaubt ist, wie es mit der Versicherungspflicht aussieht und vieles weiteres folgt in den kommenden Kapiteln.
Wann ist ein Mieter für einen Winterdienst verantwortlich?
Grundsätzlich müssen sich Hausbesitzer darum kümmern, dass Gehwege und Gehsteige, die an ihr Grundstück grenzen, frei von Schnee und Eis bleiben.
Allerdings darf ein Eigentümer diese gesetzliche Verpflichtung auch weitergeben. Deswegen engagieren sehr viele Immobilienbesitzer häufig Räum- sowie Streudienste oder delegieren diese Aufgaben an einen Mieter.
Allerdings reicht eine mündliche Vereinbarung oder alternativ ein Aushang an einem Schwarzen Brett dafür nicht aus. Denn erst wenn eine Verpflichtung im Mietvertrag entsprechend vermerkt sowie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, wird das Schneeschaufeln und Streuen zur Aufgabe des Mieters. Gerätschaften und Streusalz muss wiederum der Eigentümer stellen.
Feste Zeiten für das Schneeschaufeln
Ein Winterdienst beginnt grundsätzlich um 6.00 Uhr und endet um am Abend um 22.00 Uhr, was nicht nur werktags erlaubt ist, sondern ebenfalls an Sonn- und Feiertagen. So können Gemeinden je nach Schneeaufkommen den Zeitraum der Räum- und Streupflicht anpassen.
Wichtig: Rechtzeitig für die Schneeräumung sorgen!
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Gerade große städtische Räumfahrzeuge räumen oder schieben den Schnee häufig von der Straße bis aufs Trottoire. Hierbei muss der Anwohner den riesigen Schneehaufen anschließend wegräumen.
Dabei darf dieser nicht einfach in irgendeine eine Ecke geschoben werden. In diesem Fall muss es eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und Vermieter geben, welcher Bereich dafür genutzt werden kann, wie zum Beispiel ein Besucherparkplatz oder im Garten.
Eiszapfen und Dachlawinen – von oben droht Gefahr
Nach dem Räumen gehen die Arbeiten mit dem Winterdienst allerdings weiter. Denn nicht nur ein eisglatter Boden kann für Spaziergänger oder Passanten gefährlich werden, sondern ebenfalls auch ein verschneites Dach.
Dabei müssen auch Schneewechten und Eiszapfen von den Giebeln sowie Regenrinnen entfernt werden. Bei der Gefahr einer möglichen Dachlawine müssen ebenso betroffene Straßenstellen unbedingt gekennzeichnet werden.
Wer nicht Schnee räumt, riskiert hohe Strafen
Sollte ein Fußgänger oder Passant auf einem nicht geräumten oder glatten Gehweg ausrutschen und dabei körperlich verletzen, kann einem verantwortlichen Hauseigentümer oder Mieter ein Strafverfahren aufgrund fahrlässiger Körperverletzung drohen.
Ebenso kann einem Verunglückten auch Schadensersatz zugesprochen werden. Wenn man sich als Vermieter oder Mieter Ärger und viel Geld ersparen möchte, dann sollte man auch regelmäßig seiner Pflicht zum Schneeräumen nachkommen.
Wie teuer sind professionelle Winterdienste?
Wer sich viel Ärger mit Nachbarn und Anwohnern aufgrund eines schlecht geräumten Gehweges sparen möchte, kann dabei auf einen professionellen Winterdienst zurückgreifen. Das wird ebenfalls auch sehr häufig bei Wohnungseigentumsgesellschaften in Form einer Objektbetreuung genutzt.
Die Kosten werden dabei entsprechend auf alle Eigentümer verteilt. Wer als Mieter wiederum einen entsprechenden Auftrag erteilt, muss diesen auch alleine bezahlen, falls nicht eine schriftliche Vereinbarung zusammen getroffen wurde.
So liegen die Kosten für einen Winterdienst bei etwa 15 Euro für eine Fläche von etwa 25 m x 1,0 m. Dazu kommt noch eine entsprechende Bereitschaftspauschale, die in der Regel bei 25 Euro liegt. Muss der Schneedient noch streuen, werden weitere Kosten für das Streugut fällig.
Für die Räumung an Wochenenden und Feiertagen muss man mit einem Aufpreis mit bis zu 30 Prozent rechnen. Wer einen Räumdienst beauftragt, der sollte sich in jedem Fall bei der ersten Räumung persönlich davon überzeugen, ob und wie sauber gearbeitet wurde. Weiterhin sollten vor allem Privatpersonen daran denken, sich eine Rechnung ausstellen zu lassen, damit diese bei der Steuererklärung mit berücksichtigt werden kann.
Haftpflicht bei einem Winterdienst?
Ein gewerblicher Winterdienst ist in der Regel mit einem professionellen Equipment in Form eines Schneepflugs oder Winterdienststreuers viel schneller fertig.
Ebenso ist bei einem professionellen Dienst ein weiterer wichtiger Vorteil, dass dieser eine sehr umfangreiche Haftpflichtversicherung besitzt und somit die Haftung dafür übernimmt, falls möglicherweise Personen wegen einer mangelhaften oder fehlenden Räumung zu Schaden kommen.
Worauf sollte bei einem Winterdienstvertrag geachtet werden?
Nicht nur der Name, die Anschrift sowie die Höhe der Entgelte sind in dem Vertrag des Auftraggebers festzuhalten, sondern ebenso der gesamte Umfang der Räumarbeiten sowie der Zeitraum der Räumung. Letztlich ist ein Winterdienst nur dann auch gut, wenn dieser auch am Tag des Schneefalls räumt.
Wie weit reicht die Schneeräumpflicht?
Es reicht beim Schneeräumen nicht aus, nur einen schmalen Streifen zum Gehweg freizuschaufeln. Einer Räumungspflicht ist mit einer sehr großen Sorgfalt nachzukommen. Vor allem auf öffentlichen Flächen, auf angrenzenden Gehwegen und auch entlang von Straßenrändern.
Hierbei ist eine Räumung und Streuung auf einer Breite von mindestens einem Meter vorzunehmen. Denn passiert auf dieser Fläche ein Unfall, ist in diesem Fall nicht die Stadtreinigung, sondern eben der Eigentümer des Grundstücks bei möglichen Schadenersatzansprüchen zu belangen, was wiederum auf den Mieter übertragen wird, der den Winterdienst hatte. Von daher empfiehlt es für Mieter, nach der Räumung ein Foto von den Flächen und Gehwegen zu machen.
Worauf muss bei einer Räumung noch geachtet werden?
Gehsteige und Gehwege, die in einem Ortsgebiet liegen und dem öffentlichen Verkehr dienen sowie einschließlich dazugehörige Stiegenanlagen, müssen auf jeden Fall von Schnee und Eis befreit werden. Diese Verpflichtung trifft vor allem die Grundeigentümer der entsprechenden Grundstücke, die wiederum an den Gehweg angrenzen.
Allerdings sollte dieser nicht mehr als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Ebenso müssen Eiszapfen und Schneewechten entfernt werden. Falls nötig, müssen auch gefährdete Straßenstellen abgeschrankt werden.
Ebenso ist das Aufstellen von entsprechenden Warnhinweisen oder Latten notwendig. Allerdings sind dieses nur Sofortmaßnahmen und entbinde den Eigentümer in keiner Weise einer ordnungsgemäßen Reinigung. Gehwege sind in einer gesamten Breite vom Schnee zu beseitigen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so muss der Straßenrand mit einer Breite von knapp einem Meter geräumt werden.
In Fußgängerzonen wiederum besteht eine Räumpflicht, bei der man einen Meter entlang der Häuserfront den Schnee beseitigen muss. Allerdings sollte man sich vorab immer bei der zuständigen Gemeinde informieren, da es auch hierbei zu Unterschieden kommen kann.
Wer soll durch eine Schneeräumung geschützt werden?
Vor allem sollen Passanten und Fußgänger ordnungsgemäß vor Stürzen und körperlichen Schäden geschützt werden. Denn diese können im Schadensfall von einem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes entsprechenden Schadenersatz verlangen, wenn dieser wiederum gegen seine Verpflichtung verstößt.
Lenker und Halter von Kraftfahrzeugen, die diese dort entsprechend abstellen, werden in diesem Fall nicht geschützt. Im Schadensfall kann hierbei kein Schadensersatz vom Anwohner verlangt werden. Durch eine zeitliche Begrenzung sollte die Aufsichts- und Kontrollpflicht auf ein zumutbares Maß entsprechend reduziert werden.
Das heißt jedoch nicht, dass damit eine Haftung für Schäden, die zum Beispiel außerhalb des Zeitrahmens, der für eine Räum- und Streupflicht besteht eintreten, ausgeschlossen ist. So kann der Geschädigte auch dann einen Schadenersatz verlangen, wenn dieser zum Beispiel nach einem Ende der Räum- und Streupflicht gestürzt ist. Allerdinghauch nur, sofern ein Unfall auf eine mögliche Verletzung der Streu- und Räumpflicht zurückzuführen ist.
In welchem Umfang muss geräumt werden?
Die Art und der Umfang dieser Verpflichtungen richten sich vor allem nach den örtlichen Begebenheiten sowie auch der Zumutbarkeit von entsprechenden Maßnahmen.
Eine Zumutbarkeit ist zum Beispiel die Bestreuung eines Gehsteiges in kurzen Abständen innerhalb einer Stunde bei einer ständigen Eisbildung durch einen Eisregen. Hingegen unzumutbar ist zum Beispiel eine dauerhafte Schneeräumung, wenn Schneefall anhält oder bei eine Schließung der Geschäftsräumlichkeit.
Übertragung an andere Personen
Der Eigentümer eines Grundstücks, das an einen öffentlichen Gehweg oder Gehsteig angrenzt, kann seine die Streu- oder Räumpflicht durch eine Vereinbarung an Dritte übertragen. Sehr häufig finden sich in Miet- oder Pachtverträgen entsprechende Klauseln, wonach ein Mieter oder Pächter räumen und entsprechend streuen soll.
Allerdings kann der Eigentümer seine Verpflichtungen auch an einen möglichen Hausbesorger, eine entsprechende Hausverwaltung oder auch an ein anderes Unternehmen wie einem Winterdienst übertragen. Eine bloße Einräumung an eine mögliche Dienstbarkeit an dem Gehweg reicht jedoch nicht aus, um sich als verantwortlicher Eigentümer seinen Pflichten entsprechend zu entledigen. Denn die Vereinbarung muss eine Übertragung der Streu- und Räumpflicht zum Gegenstand haben.
Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, haftet der Eigentümer nur mehr dann, wenn dieser die Räum- und Streuverpflichtung einem untüchtigen oder ungeeigneten Vertragspartner übertragen hat. Ansonsten haftet derjenige, dem diese Verpflichtung entsprechend übertragen wurde.
Jede Gemeinde hat andere Vorschriften
Grundsätzlich haben alle Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft bei Schnee und Glätte einer Räumpflicht nachzukommen, sofern der Gehsteig ebenso ein Teil des öffentlichen Verkehrs betrifft. Wie bereits schon erwähnt, wäre auf jeden Fall die gesamte Breite des Gehsteigs zu räumen. Das gilt jedoch auch die Zugänge zum Haus, die von fremden Personen, wie beispielsweise den Brief- oder Paketträger, genutzt werden. Wer letztlich wirklich abgesichert sein möchte, der sollte auf frisch geräumte Flächen zusätzliches Streusalz aufbringen.
Auch wenn es sehr ärgerlich, ist ein erneutes Schneeräumen angesagt, sollte zum Beispiel ein Schneepflug im Anschluss frischen Schnee auf den Gehsteig verteilen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die komplette Ordnungsmacht des Schneeräumens auf die einzelnen Kommunen übertragen, woraus sich wiederum die kommunalen Pflichten für das Schneeräumen ableiten lassen.
Darin kann unter anderem auch festgelegt sein, ob man statt Streusalz auch andere Taumittel verwenden muss. Eine weitere Verfügung gilt ebenfalls für den Bereich entlang von Straßenrändern. Hierbei ist eine Fläche in einer Breite von einem Meter vom Schnee entsprechend freizuhalten und ebenfalls gut zu streuen.
Schneeräumen im Mietverhältnis
Hauseigentümer, die auch als Vermieter auftreten, können ihre Pflicht für eine Schneeräumung auch an den Mieter übertragen. Bevor man jedoch über Aushänge in Form eines Dienstplans für die Schneeräumung nachdenkt, sollte man zuerst die übertragende Pflicht in einem Mietvertrag festhalten.
Ferner ist diese Vereinbarung von beiden Seiten unbedingt zu unterzeichnen. Denn nur ein mündlich ausgesprochener Hinweis, wird in Bezeug auf eine Schneeräumung von den Gerichten in der Regel nicht anerkannt. Somit ist den verantwortlich gemachten Mietern die notwendigen Gerätschaften inklusive der Streumaterialen bereit zu stellen. Ebenso sind auch für Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft entsprechende Vereinbarungen zu treffen, wie zum Beispiel die bereits erwähnte Frage, wohin der Schnee geräumt werden soll. Denn was nicht erlaubt ist, diesen einfach nur in eine Ecke freier Wahl zu schieben.
Die Vorschriften der Streupflicht
Ein Schneefall kennt natürlich an keine festen Zeiten. Wer also mit der Schneeräumen in der Pflicht ist, der muss mit dem Räumdienst um sechs Uhr morgens beginnen. Das gilt auch für das gesamte Wochenende sowie für Feiertage. Ebenso dauert die Schneeräumpflicht bis 22.00 Uhr an. Dennoch sollte man sich vorab unbedingt die kommunalen Vorschriften der entsprechenden Gemeinde zu Gemüte ziehen, um auch die Vorschiften zu kennen.
Denn in diesen ist meistens auch der Passus enthalten, unter welchen entsprechenden Bedingungen eventuell auch mehrfach an einem Tag geräumt werden muss. Schneit es zum Beispiel ununterbrochen, geht es dabei aber auch um eine sogenannte Zumutbarkeit dieser Verpflichtung. Denn dann wäre man nämlich nicht angehalten, eine Schneeräumung fortlaufend zu erledigen. Ganz im Gegensatz dazu steht eine ständige Eisbildung auf dem Gehweg. In diesem Fall müssen die betroffenen Flächen in kleinen Abständen überprüft und zur Not erneut mit entsprechendem Streusalz behandelt werden.
Eiszapfen und Dachlawinen beachten
Beim Schneeräumen alleine bleibt es oftmals jedoch nicht. Wer für eine Räumung verantwortlich ist, der muss sich ebenfalls auch um Eiszapfen, Dachlawinen oder Schneewechten kümmern. Das bedeutet, die Gefahrenlage an der Regenrinne oder auf dem Dach beseitigen und die betroffenen Stellen sehr deutlich kennzeichnen, damit Passanten nicht Gefahr laufen, von einer Schneelawine oder einem möglichen Eiszapfen getroffen zu werden.
Wo der Schnee liegt oder sich auch Eis bildet, läuft man ebenso immer Gefahr, möglicherweise unglücklich auszurutschen und sich eventuell dabei zu verletzen. Dieses wiederum kann für den Räumpflichtigen fatale Folgen haben, wie zum Beispiel ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Möglicherweise können die Folgen noch schlimmer sein, wie etwa einer gerichtlichen Aufforderung, die zu einer Zahlung von Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Von daher sollte man die Pflicht des Schneeräumens also sehr ernst nehmen.
Winterdienste
Eigentümer von Häusern und Grundstücken haben ebenso die Möglichkeit, den kompletten Winterdienst auch an Dritte wie Hausbesorger oder Winterdienst-Dienstleister entsprechend zu übertragen. Dabei sollte man gerade auf eine gewisse Professionalität achten, da durch eine Beauftragung eines ungeeigneten Vertragspartners die Haftung einer schlecht ausgeführten Nichterledigung auf den entsprechenden Auftraggeber zurückfallen kann.
Neben den Kosten und einem entsprechenden Angebot sollte man auch klären, ob ein beauftragter Winterdienst auch eine Haftpflichtversicherung vorhält. Möchte ein Eigentümer die Kosten einer Winterdienstes bei seiner Steuererklärung in eine entsprechende Anrechnung bringen, muss er diese Dienstleistung zwingend mit einer Rechnung über diese Dienstleistung belegen.
Ist wiederum eine Hauseigentümergesellschaft mit einem Winterdienst beauftragt, wird diese wiederum die aus einer Verpflichtung entstandenen Kosten entsprechend auf die Eigentümer übertragen.
Aufteilung im Mehrfamilienhaus
In einem Mehrfamilienhaus sollte niemand den Winterdienst ganz alleine übernehmen, nur weil er beispielsweise im Erdgeschoss wohnt. Das gilt sowohl für den Eigentümer wie auch für den Mieter. Dabei soll der Schneeräum-Plan demokratisch aufgeteilt sein und darf dabei auch keinen Bewohner unangemessen benachteiligen. Genau diese Auffassung bestätigten bereits schon mehrere Gerichte. So sollte auch ein wöchentlicher Wechsel für die Schneeräumung vermieden werden.
Sonst besteht nämlich die Gefahr, dass einige Bewohner mit etwas Glück wohlmöglich den Schnee nie wegräumen müssen und andere mit etwas Pech jedes Mal vom Neuschnee überrascht werden. Hierbei bietet sich der Zyklus nach dem Schneefall. Je nachdem wann der nächste Schnee fällt, ist auch der nächste Nachbar dran.
Wo genau muss man streuen und Schnee wegräumen?
Grundsätzlich betrifft eine Räum- und Streupflicht alle Gehwege entlang von privaten Grundstücken. Dazu zählen ebenfalls unbefestigte Wege. Jedoch können Abkürzungen sowie Nebenwege vom Eigentümer ausgelassen werden, solange der Hauptweg immer noch verkehrssicher ist. Sollte kein Bürgersteig am Zaun entlanglaufen, müssen die Anwohner eine Bahn an einem Straßenrand freischaufeln. Dabei sollte die begehbare Spur mindestens 1,20 Meter breit sein, damit zwei Fußgänger ohne Probleme aneinander vorbeilaufen können.
Zudem sollten die Bewohner eines Mehrfamilienhauses bei dem Gang zur Mülltonne, der Garage oder auch dem Hauseingang nicht ausrutschen. Eiszapfen sowie Schneebretter lassen Hausbesitzer im besten Dall durch eine professionelle Firma entfernen. Hier gilt der Grundsatz, besser vorzusorgen, als sich später über einen hohen Schaden zu ärgern.
Grundsätzlich sollte man sich jedoch bei der kommunalen Gemeinde über weitere Sonderregeln informieren, wie unter anderem:
- Verläuft ein möglicher Fußweg zwischen dem eigenen Grundstück und dem Nachbarhaus, sollte man bis zur Mitte schippen.
- Gerade bei Kreuzungen gilt eine Räumpflicht bis ihn zur Fahrbahnkante.
- An Bushaltestellen sollte nicht die Gehwegmitte geräumt oder gestreut werden, sondern der Fahrbahnrand, damit die Fahrgäste den Bus besser erreichen können.
Wie räumt man am besten den Schnee weg?
Grundsätzlich heißt es: Erst räumen und dann streuen. Zuerst räumt man mit dem Schneeschieber und Besen die oberste Schicht des Schnees weg. Danach bestreut man die angefrorene Schnee- und Eisplatten mit Granulat, Sand oder Splitt. Die meisten Gemeinden verbieten Streusalz, da dieses die Umwelt zu stark belastet. Granulat, Splitt oder Sand bieten hingegen eine gute Alternative. Solche abstumpfenden Mittel erhält man beispielsweise in Baumärkten oder bei einem städtischen Wertstoffhof.
Außerdem stellen viele Gemeinden auch Streugutkisten auf, aus denen man sich bei Bedarf bedienen kann. Nach dem Schippen sollte man den Schneehaufen idealerweise im Vorgarten oder an einem Gehweg-Rand lagern. Jedoch nicht auf die Fahrbahn oder einem angrenzenden Radweg werfen.
Haftung und Versicherung
Sollte ein Fußgänger auf dem Bürgersteig ausrutschen und sich den Arm brechen, kann er Schmerzensgeld von dem Anlieger des Hauses oder Grundstücks verlangen. Dazu muss jedoch der Verletzte beweisen, dass dieses während der Streupflicht des Angeklagten passiert ist. Ferner muss er zusätzlich belegen, dass der verantwortliche Anwohner unzureichend oder gar nicht gestreut hat.