Ein Arbeitnehmer hat während seines Arbeitslebens des Öfteren gesundheitliche Probleme und muss dem Betrieb fern bleiben.
Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer in Österreich? Dieser Artikel soll etwas Licht in den umfangreichen Vorschriftendschungel bringen.
Krankmeldung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sofort bei Beginn der Krankheit seinen Arbeitgeber zu informieren. Die erste Mitteilung erfolgt meistens telefonisch zum Arbeitsbeginn oder wenn möglich noch vorher.
Welche Personen oder welche Abteilung von der Krankmeldung informiert werden muss, ist bei jedem Betrieb anders. Informationen darüber sollte man sich bei der Einstellung holen. Gesetzlich geregelte Vorschriften über Form und Art der Erstmeldung gibt es nicht.
Der Arbeitgeber hat das Recht auf die Vorlage einer Krankenstandsbestätigung, auch bei einer eintägigen Krankheit.
Die ärztliche Bestätigung kann ab dem ersten Krankheitstag durch den Arbeitgeber verlangt werden, in der Praxis ist normalerweise eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich. Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber weiterführende Krankenbestätigungen verlangen.
Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag seiner Krankheit persönlich beim Arzt vorsprechen und sich die Krankheit bestätigen lassen. Aus der Bestätigung müssen der Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Krankheit hervorgehen.
Bei Angabe der Ursache geht es nur um die Unterscheidung, ob es sich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt. Die Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht gemeldet werden. Der Arbeitnehmer hat die freie Arztwahl.
Der Arbeitgeber darf ihm keine bestimmten Ärzte vorschreiben oder gar Einsicht auf Befunde oder Untersuchungsergebnisse verlangen. Den Anfang und das Ende (die Gesundmeldung) der Arbeitsunfähigkeit stellt der behandelnde Arzt fest.
Wenn der Arbeitnehmer seine Melde- und Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht einhält, verliert er den Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer des Versäumnisses. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet für unentschuldigtes Fernbleiben (keine telefonische Krankmeldung, keine Krankenstandsbestätigung) dem Arbeitnehmer Lohn bzw. Entgelt zu bezahlen.
Die Nichterfüllung der Melde- und Nachweispflicht ist im Normalfall kein Grund für eine fristlose Entlassung.
Krankmeldung im Urlaub
Bei Krankheitstagen im Urlaub werden dem Arbeitnehmer die entgangenen Urlaubstage gut geschrieben. Einige Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden.
Die Krankheitsdauer muss mehr als drei Tage betragen und darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sein. Der Arbeitgeber muss spätestens nach drei Tagen von der Krankheit informiert werden und die Krankenstandsbestätigung muss bei Arbeitsbeginn vom Arbeitnehmer unaufgefordert vorgelegt werden.
Urlaubsanspruch bei Krankheit
Auch bei gesundheitlichem Ausfall (Krankschreibung) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Urlaub. Zum Beispiel steht einem Arbeitnehmer, der aufgrund Krankschreibung ein ganzes Jahr ausgefallen ist, sein voller Jahresurlaub zu.
Er kann ihn im darauf folgenden Jahr einbringen oder durch den Arbeitgeber auszahlen lassen.
Verhalten im Krankenstand
Die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles entscheidet der behandelnde Arzt. Durch den behandelnden Arzt wird ebenso die Therapie vorgeschrieben, z. B. notwendige Bettruhe oder nicht. Der Arbeitnehmer darf durch sein Verhalten das „Gesundwerden“ nicht verzögern.
Bei einer notwendigen Bettruhe (Grippe oder grippaler Infekt) ist die Bewegung im Freien auf Arztbesuche und Medikamentenkauf in der Apotheke, sowie Einkauf von Lebensmitteln beschränkt. Beim Krankheitsbild Depression oder Burnout gehören Spaziergänge im Freien zur Therapie.
Ein Spaziergang mit einer gebrochenen Hand verzögert das Gesundwerden nicht, aber ein Besuch eines Rockkonzertes sollte auf jeden Fall vermieden werden. Der Kontakt in sozialen Medien (z. B. Facebook, Twitter) kann während der Krankschreibung fortgeführt werden. Posten von Freizeitbildern vom letzten Urlaub oder während des aktuellen Krankenstandes wären jetzt nicht „krankenstandsgemäß“.
Während der Krankheit ist der Aufenthalt z. B. bei den Eltern und nicht am Hauptwohnsitz, darüber muss der behandelnde Arzt informiert werden. Eine Zustimmung der Krankenkasse ist notwendig, wenn der Aufenthalt während der Krankheit in einem anderen Bundesland oder im Ausland ist.
Tätigkeit während des Krankenstandes
Der Arzt hat entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und daran hat sich der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu halten. Eine Bürotätigkeit sollte während der Arbeitsunfähigkeit nicht fortgeführt werden, auch wenn „nur“ die linke oder rechte Hand in Gips ist.
D. h., der kranke Arbeitnehmer muss oder darf während seiner Krankenzeit keine Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass sein Mitarbeiter ständig per Telefon oder Internet erreichbar ist.
Nachfragen über den Ablauf von einzelnen Vorgängen durch den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter sind erlaubt, um die Fortführung der Vorgänge zu gewährleisten. Auf keinen Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass sein Mitarbeiter krank in die Firma kommt oder anfallende Arbeiten von zu Hause ausführt (Home Office) oder der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten dem Arbeitgeber freiwillig vorschlägt.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Kann der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall keine Arbeitsleistung erbringen, hat er Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Die Verlängerung des Anspruches auf bis zu zwölf Wochen ist von der Betriebszugehörigkeit abhängig. Im Anschluss daran hat der Arbeitnehmer Anspruch auf weitere vier Wochen mit halbem Entgelt.
Die Entgeltfortzahlungsdauer steigert sich mit der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Jahr Betriebszugehörigkeit werden 6 Wochen, zwischen 2 und 15 Jahren Zugehörigkeit werden 8 Wochen, zwischen 16 und 25 Jahren Betriebszugehörigkeit werden 10 Wochen und ab 26 Jahre Zugehörigkeit zum Betrieb werden 12 Wochen volles Entgelt bezahlt. Die anschließenden vier Wochen mit 50 % Entgelt verändern sich nicht.
Für eine neuerliche Erkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres gibt es unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte. Einen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn dieser nicht bereits durch vorherige Krankheitsfälle ausgeschöpft ist.
Eine unterschiedliche Regelung gibt es für Arbeiter im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Die Dauer der Entgeltfortzahlung für 8 Wochen pro Anlass wird auf jeden Fall gewährt, ohne dass vorherige Entgeltzahlungen angerechnet werden.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren (ohne Unterbrechung) erhöht sich der Anspruch auf 10 Wochen. Bei Angestellten greift diese Regelung, wenn der Krankenstand in einem Arbeitsjahr nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.
Entgeltfortzahlung bei Angestellten
In den ersten 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch auf 6 Monate volle Entgeltfortzahlung mit anschließender Zahlung von 50 % für weitere 4 Wochen.
Falls innerhalb von sechs Monaten nach der Erkrankung ein weiterer Krankheitsfall eintritt, wird für sechs Wochen 50 % des Gehaltes und anschließend für weitere vier Wochen 25 % des Gehaltes bezahlt.
Eine Sonderregelung greift bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall für mehr als sechs Wochen. Wenn dieser Fall innerhalb der ersten fünf Jahre Betriebszugehörigkeit eintritt, wird das Gehalt für acht Wochen zu 100 % bezahlt.
Berechnung der Entgeltzahlungen
Durch den Erhalt der Entgeltzahlungen dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile aufgrund der Krankheit entstehen. Zu zahlen ist das letzte Monatsgehalt vor dem Beginn der Krankheit. Bei unterschiedlichen Monatslöhnen muss der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen ausbezahlt werden. Ebenfalls sind Zuschläge, Mehrarbeit und Prämien in die Berechnung mit einzubeziehen.
Anspruch auf Krankengeld
Einen Anspruch auf Krankengeld haben ASVG-pflichtversicherte Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, geringfügig Beschäftigte (nur mit einer Versicherung nach § 19a ASVG), neue Vertragsbedienstete.
Ebenfalls einen Anspruch haben Personen, mit einer Vollbeschäftigung und zusätzlichen geringfügigen Arbeitsverhältnissen und Personen, deren monatlicher Verdienst aus mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich Pensionisten, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte (ohne Selbstversicherung) und wenn man staatliche Unterstützungsleistungen erhält.
Zweck des Krankengeldes
Das Krankengeld soll finanzielle Einbußen aufgrund Erkrankungen verhindern oder minimieren.
Der Krankengeldanspruch ruht komplett, solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlungen von über 50 % durch den Arbeitgeber hat. Bei Entgeltfortzahlungen von 50 % durch den Arbeitgeber ruht das Krankengeld nur zur Hälfte. Liegen die Entgeltfortzahlungen unter 50 %, dann besteht der Anspruch auf das Krankengeld zu 100 %.
Berechnung des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes ist abhängig von der Bemessungsgrundlage und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Unter Bemessungsgrundlage versteht man den monatlichen Bruttoverdienst in dem Monat vor der Erkrankung. Sonderzahlungen werden zu einem bestimmten Prozentsatz in die Berechnung mit einbezogen.
Die gesetzliche Mindestleistung von 50 % der Bemessungsgrundlage pro Tag wird ab dem 4. Arbeitsunfähigkeitstag gewährt. Ab dem 43. Tag erhöht sich das Krankengeld auf 60 %.
Geringfügig Beschäftigte mit einer Versicherung nach § 19a ASVG erhalten ab dem 4. Arbeitsunfähigkeitstag einen festen Betrag pro Tag. Für das Jahr 2019 wurde der Betrag auf € 5,35 festgesetzt.
Dauer der Krankengeldzahlung
Grundsätzlich wird in Österreich das Krankengeld maximal für ein Jahr bezahlt. Einen neuen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat der Arbeitnehmer, wenn er nach der Gesundschreibung mindestens 13 Wochen voll im Arbeitsleben steht.
Die Grunddauer für die Zahlung von Krankengeld beträgt 26 Wochen. Die Zahlungsdauer wird auf 52 Wochen erhöht, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten sechs Monate versichert war. In den Satzungen von einzelnen Krankenversicherungsträgern ist die Erhöhung eines Krankengeldanspruchs bis zu 78 Wochen vorgesehen.
Besteuerung des Krankengeldes
Das Krankengeld muss versteuert werden und mit allen anderen Einkünften in der jährlichen Veranlagung angegeben werden. Die Krankenkassen zahlen einen Betrag bis zu einer Höhe von € 30,–/Tag steuerfrei aus. Beträge über € 30,– werden pauschal mit 25 % durch die Krankenkasse vorläufig besteuert.
Krankengeld für Selbständige
Seit dem 1. Januar 2013 gibt es ein Krankengeld für selbstständige Personen. Diese Unterstützungsleistung wird ab dem 43. Arbeitsunfähigkeitstag für höchstens 20 Wochen gewährt. Die Höhe des täglichen Betrages beträgt 2019 € 30,53. Berechtigte Personen sind Unternehmer ohne Mitarbeiter oder mit weniger als 25 Mitarbeitern.
Krankengeldzahlung für Selbständige – rückwirkend
Mit 1. Juli 2018 wurde die rückwirkende Zahlung der Unterstützungsleistung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist. Diese Regelung ist gültig bis zum 1. Juli 2022.
Kündigung durch Arbeitgeber – reguläre Kündigung
Durch den Krankenstand kann man leider eine Kündigung nicht verhindern. Der Arbeitgeber hat das Recht in diesem Zeitraum eine reguläre Kündigung auszusprechen. Er muss sich aber an die vorgeschriebenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine halten.
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bzw. das Gehalt für den Krankenstand zu bezahlen, d. h. alle Ansprüche des Arbeitnehmers in Bezug der Entgeltfortzahlung sind durch den Arbeitgeber zu begleichen.
Kündigung durch Arbeitgeber – Begründung Krankenstand
Bei überhöhten Krankheitszeiten hat der Arbeitgeber das Recht, diese als Grund für eine Kündigung zu nutzen. Der aus diesem Grund gekündigte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, diese Kündigung bei Gericht anzufechten.
Als Begründung kann der Arbeitnehmer die Verletzung seiner wesentlichen Interessen angeben. Dieses sozialwidrige Verhalten des Arbeitgebers ist durch die finanzielle Lohn- bzw. Gehaltsabhängigkeit und durch schlechte Aussichten eine vergleichbare Arbeitsstelle mit finanzieller Absicherung zu finden begründet.
Andererseits ist eine solche Kündigung trotzdem zulässig, wenn durch die Person des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Ein Nachteil für die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sind überhöhte Krankenstände, d. h. die Krankheitszeiten müssen außergewöhnlich lange oder extrem häufig vorkommen.
Bei objektiver Betrachtung muss eindeutig feststehen, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung die einzig adäquate Lösung ist. Je mehr die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers durch eine Kündigung verletzt werden, desto eindeutiger müssen die Nachteile für den betrieblichen Ablauf sein, damit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Diese Beweislage gilt auch für den umgekehrten Fall.
Es gibt keine klaren Grenzen ab wann Krankheitszeiten wegen ihrer Häufigkeit und Dauer überhöht sind. Bei Angabe dieser Begründung als Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitnehmers werden die Umstände für jeden Fall einzeln vor Gericht beurteilt.
Eine Kündigung ist in der Regel dann rechtens, wenn durch die fehlende Anwesenheit der Arbeitskraft ein erheblicher Leistungsausfall, auch vertretungsweise, nicht mehr aufgefangen werden kann.
Verschiedene Entscheidungen des OGH fielen zugunsten des Arbeitgebers aus. Z. B. muss ein Unternehmer einen Krankenstand von rund acht Monaten oder eine Ausfallzeit von rund 27 % der regulären Arbeitszeit nicht hinnehmen.
Bei der Entscheidungsfindung wird nicht nur der vergangene und derzeitige Krankenstand berücksichtigt, sondern der Arbeitgeber muss ebenfalls eine Zukunftsprognose über die Einsetzbarkeit des gekündigten Arbeitnehmers erstellen. Bei Überwindung der Krankheit, die zu den langen Krankmeldungen führte, kann keine Zukunftsprognose zum Nachteil des Arbeitnehmers erstellt werden. Eine Beurteilung der zukünftigen Arbeitskraft hängt nicht nur von der Anzahl der vergangenen Krankheitszeiten ab, sondern von der Art der Erkrankung und deren Ursachen, sowie deren Behandlungszeitraum.
Eine sozialwidrige Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann rechtens, wenn Krankenstände im unzumutbaren Bereich liegen und für die Zukunft keine Verbesserung der Situation ersichtlich ist. Normale Krankheitszeiten wegen eines grippalen Infekts oder ähnlichem sind von diesen Überlegungen nicht betroffen.
Kündigung durch Arbeitnehmer
Eine Kündigung während des Krankenstandes ist auch für den Arbeitnehmer möglich. Er muss sich ebenfalls an die vorgeschriebenen Kündigungsfristen und Kündigungstermine halten.
Nachteil bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer ist, dass die Entgeltfortzahlung mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls endet. Darüber hinaus mögliche zustehende Entgeltfortzahlungen wegen Krankheit verfallen.
Fazit
Der Krankenstand mit allen seinen dazu gehörenden Bereichen ist ein komplexes Thema. Informationen und Beratungen über diesen Themenbereich kann man u. a. beim örtlichen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder auch bei der Arbeiterkammer einholen. Die zuständigen Krankenversicherungsträger helfen auch gerne weiter.