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Privatkonkurs in Österreich

Der Begriff „Privatkonkurs“ wird in Österreich umgangssprachlich für das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren verwendet. Ziel ist es, überschuldeten Privatpersonen einen Weg aus der Schuldenfalle zu eröffnen und ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. In Deutschland ist hierfür der Begriff „Privatinsolvenz“ gebräuchlich. In der Schweiz existiert zwar ebenfalls das Konkursrecht, dort spricht man rechtlich jedoch nicht von „Privatkonkurs“.

Was bedeutet Privatkonkurs?

Der Privatkonkurs ist ein spezielles Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die nicht selbstständig tätig sind. In Österreich wurde dieses Verfahren 1995 eingeführt. Juristisch korrekt trägt es den Namen Schuldenregulierungsverfahren und läuft nach den Regeln der Insolvenzordnung (IO). Ziel ist es, für Schuldner eine realistische Möglichkeit der Entschuldung zu schaffen und Gläubigern zumindest teilweise ihre Forderungen zu sichern.

Das Verfahren kann nur von Schuldnern selbst beantragt werden, nicht von Gläubigern. Ein Antrag erfordert in der Regel auch die Einleitung eines Zahlungsplans oder (falls dieser scheitert) eines Abschöpfungsverfahrens.

Historische Entwicklung

Als das Schuldenregulierungsverfahren 1995 eingeführt wurde, war es ein Novum im österreichischen Rechtssystem. Zum ersten Mal konnten Privatpersonen mit massiver Überschuldung auf ein rechtlich geregeltes Verfahren zur Restschuldbefreiung zurückgreifen. Ursprünglich sah die Insolvenzordnung allerdings eine Dauer von sieben Jahren für das Abschöpfungsverfahren vor. Spätere Reformen verkürzten diesen Zeitraum. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Entschuldung heute bereits nach fünf oder sogar drei Jahren möglich. Damit reagierte der Gesetzgeber auf Kritik, dass die Verfahrensdauer für viele Schuldner eine zu hohe Hürde darstellte.

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Wer darf Privatkonkurs anmelden?

Jede Privatperson, die keine selbstständige Tätigkeit ausübt und ihre Schulden nicht mehr begleichen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Auch Arbeitslose oder Personen ohne regelmäßiges Einkommen können Privatkonkurs anmelden. Entscheidend ist, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

  • Gründe für eine Überschuldung können vielfältig sein, etwa:
  • Einkommensverlust oder Arbeitslosigkeit
  • Krankheit, Unfall oder Trennung
  • Bürgschaften und Kredite
  • unangemessenes Konsumverhalten
  • Suchtprobleme oder finanzielle Fehleinschätzungen

Unter welchen Voraussetzungen können Schuldner Privatkonkurs anmelden?

Damit das Verfahren eröffnet wird, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann seine Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig und fristgerecht begleichen.
  • Keine Aussicht auf außergerichtliche Einigung: Vor Gericht muss nachgewiesen werden, dass ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern gescheitert ist.
  • Verwertbares Vermögen oder pfändbares Einkommen: Es muss zumindest eine gewisse Grundlage für eine Rückzahlung vorhanden sein, sei es durch Vermögen oder den pfändbaren Teil des Einkommens.

Während der Laufzeit des Verfahrens wird dem Schuldner ein unpfändbarer Freibetrag belassen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Wie läuft ein Privatkonkurs ab?

Ein Privatkonkurs folgt immer einem geregelten Ablauf, der mehrere Stationen umfasst. Das Ziel dabei ist es, zunächst eine außergerichtliche Lösung zu finden, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Kommt es dennoch zu einer gerichtlichen Abwicklung, stehen verschiedene Wege der Entschuldung offen. Am Ende soll dann eine Restschuldbefreiung den wirtschaftlichen Neubeginn ermöglichen.

Schritt 1 – Schuldnerberatung aufsuchen

Am Anfang steht fast immer die Beratung durch eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Dort verschaffen sich die Berater gemeinsam mit dem Schuldner einen detaillierten Überblick über die gesamte finanzielle Situation. Einkommen, Ausgaben, Vermögen und auch bestehende Gläubigerforderungen werden dabei detailliert aufgelistet. Auf dieser Grundlage lässt sich dann auch einschätzen, welche Form der Schuldenregulierung realistisch ist und welche Unterlagen für den weiteren Verlauf benötigt werden.

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Schritt 2 – außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor allerdings ein Gericht eingeschaltet wird, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfinden. Dabei wird den Gläubigern ein Vorschlag zur Rückzahlung unterbreitet, der sich nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners richtet. Stimmt die Gläubigerseite zu, dann lassen sich auf diesem Weg viele Kosten und ein ziemlich langwieriges Verfahren vermeiden. Häufig scheitert diese Phase jedoch daran, dass nicht alle Gläubiger einverstanden sind. Erst wenn die Einigung misslingt, wird der gerichtliche Privatkonkurs eröffnet.

Schritt 3 – Antragstellung beim Bezirksgericht

Kann keine außergerichtliche Lösung erzielt werden, stellt der Schuldner beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes den Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses. Dazu sind viele Unterlagen notwendig, wie beispielsweise Nachweise über Einkommen, eine vollständige Gläubigerliste und eine Vermögensaufstellung. Das Gericht prüft anschließend die eingereichten Dokumente, um zu entscheiden, ob die formellen Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung erfüllt sind.

Schritt 4 – Zahlungsplan

Kommt es zur gerichtlichen Eröffnung, wird zunächst versucht, einen Zahlungsplan umzusetzen. Der Schuldner schlägt den Gläubigern dabei eine Rückzahlungsquote vor, die gesetzlich mindestens 20 Prozent der gesamten Schulden betragen und innerhalb von höchstens fünf Jahren geleistet werden muss. Damit der Plan auch angenommen wird, ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger erforderlich, die zugleich mehr als die Hälfte der Forderungssumme repräsentieren.

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Schritt 5 – Abschöpfungsverfahren

Scheitert der Zahlungsplan, bleibt als letzte Option nur noch das Abschöpfungsverfahren. Hierbei verpflichtet sich der Schuldner, seine pfändbaren Einkünfte über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren an einen Treuhänder abzutreten. Dieser verteilt dann die Beträge anteilig an die Gläubiger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Restschuldbefreiung aber auch bereits nach fünf oder sogar nach drei Jahren erfolgen, wenn ein Mindestmaß an Rückzahlungen geleistet wurde.

Schritt 6 – Restschuldbefreiung

Nach Abschluss des Zahlungsplans oder des Abschöpfungsverfahrens erfolgt die Restschuldbefreiung. Mit diesem Beschluss wird der Schuldner von den verbleibenden Schulden entbunden.

Vermögensverwertung

Ein wichtiger Punkt während des gesamten Verfahrens ist der Umgang mit Vermögen. Ob Immobilien, Fahrzeuge oder andere Werte verwertet werden, hängt von der gewählten Verfahrensart ab. Im Rahmen eines Zahlungsplans kann es möglich sein, Vermögen zu behalten, wenn die Gläubiger zustimmen und die Rückzahlung dennoch gesichert ist. Im Abschöpfungsverfahren hingegen wird vorhandenes Vermögen in der Regel verwertet. Ein Anspruch darauf, Haus oder Auto in jedem Fall behalten zu dürfen, besteht allerdings nicht.

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