Wenn die gesetzlich genehmigte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden oder eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten, dann liegen Überstundenarbeiten vor.
Der Gesetzgeber legt dementsprechend fest, dass ein Arbeitnehmer für seine Leistung angemessen entlohnt wird. Zudem ist es wichtig darauf zu achten, dass Gleitzeitguthaben nicht als Überstunden gewertet werden, wenn man diese übertragen kann.
Auch Zeitguthaben, welche in die nachkommende Durchrechnungsperiode übertragen werden, sind keineswegs als Überstunden zu werten. Das Gleiche gilt auch für die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, denn hierbei liegen erst Überstunden vor, sobald die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
Die Vergütung – Bezahlung oder Zeitausgleich
In Österreich schreibt der Gesetzgeber vor, dass Arbeitnehmer für Leistungen von Überstunden entlohnt werden müssen. Dagegen ist es aber auch möglich, dass der Arbeitnehmer anstelle von Geld Freizeit erhält, wenn dies zwischen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, dann die gearbeiteten Überstunden in Form von Freizeit gutgeschrieben bekommt. Zudem ist es zulässig, dass sich der Arbeiter die Stunde bezahlen lässt und für den Aufschlag einen Zeitausgleich erhält.
Wie zuvor oben erwähnt, ist hierfür das Einverständnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erforderlich.
Dies kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen. Ebenfalls ist eine „schlüssige“ Fixierung möglich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Jahre Zeitausgleich erhält, so hat der Arbeitnehmer nicht die Chance von einem Augenblick auf den anderen eine Auszahlung der Überstunden zu fordern.
Vereinbarungen ändern
Wenn die ausgemachte Regelung geändert werden soll, dann sollte der Arbeitnehmer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Das Gleiche gilt auch anders herum.
Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung der gearbeiteten Überstunden hat, dann sollte dieser auf die Verfallsfrist achten.
In solchen Fällen lohnt sich ein Blick in den Kollektiv- bzw. Dienstvertrag aber auch ein Nachfragen beim Arbeitgeber kann für Klarheit sorgen. Es ist ratsam sich offene Überstunden so bald wie möglich auszahlen zu lassen, bevor der Anspruch erlischt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Anspruch auf Freizeit oder Geld besteht.
Vergütung pro geleisteter Überstunde
Die Leistungen für Überstunde ist gesetzlich verankert, dass dem Arbeitnehmer einen Aufschlag von mindestens 50 Prozent pro erbrachte Überstunde zustehen. Wenn aber der Zeitausgleich vereinbart wurde, so bekommt der Arbeitnehmer pro Überstunde eineinhalb Stunden Zeitausgleich.
Es lohnt sich einen Blick in den Kollektivvertrag zu werfen, denn darin sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit vorgesehen. In der Regel wird für Arbeiten an Sonn- sowie Feiertagen aber auch Nachtarbeit bekommt man ein Zuschlag von 100 Prozent veranschlagt. Wenn eine Vereinbarung besteht, dass Überstunden im Verhältnis 1 zu 1 ausbezahlt werden, so ist dies gesetzeswidrig und somit ungültig.
Der Anspruch auf Zuschlag
Der Arbeitnehmer besitzt einen Anspruch auf Zeitausgleich oder Überstundenzuschlag. Zuschläge, die vorenthalten wurden, sollten unbedingt nachgefordert werden, bevor der Anspruch erlischt.
Wie viele Überstunden dürfen verlangt werden?
Wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht, dann ist gestattet fünf Überstunden in der Woche zu leisten. Darüber hinaus ist es erlaubt, weitere fünf Überstunden in der Woche zu erbringen.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber insgesamt zehn Überstunden in der Woche leisten darf, aber nur in einem Höchstmaß von 60 Stunden pro Jahr. Zudem darf die Arbeitszeit die zehn Stunden Grenze nicht überschreiten, Überstunden sind hier inbegriffen.
Trotzdem kann in Betriebsvereinbarungen oder Kollektivverträgen vorgesehen sein, dass auch mehr Überstunden möglich sind. Jedoch ist es möglich innerhalb dieser Verträge, dass die normale Arbeitszeit verlängert werden kann.
Hierfür ist ein Beispiel das Gastgewerbe, bei dem es zu weiteren Überstunden kommen kann. In solchen Fällen sollte sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat, bei der Arbeiterkammer oder bei der jeweiligen Fachgewerkschaft erkundigen.
Der Arbeitgeber kann außerdem einen Antrag auf mehr zulässige Überstunden beim Arbeitsinspektorat stellen, wenn besonders dringende Bedürfnisse an Arbeit bzw. Arbeitskräften bestehen.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, dass die Überstunden innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen. Es ist ratsam ein Gespräch mit einem Berater der Arbeiterkammer zu suchen, hier kann man sich genau über dieses Thema erkundigen. In der Arbeiterkammer ist die Beratung kostenlos.
Überstunden für Gleitzeitarbeit
Wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Gleitzeit geeinigt haben und ein Gleitzeitguthaben vorhanden ist, dann bekommt der Arbeitnehmer keine Zuschläge. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Überstunden, sondern um Normalarbeitszeiten in Gleitzeit.
Die Überstundenpauschale
Der eigentliche Zweck einer Überstundenpauschale ist es, die im Durchschnitt ergebenden Überstunden abzudecken. Das ist sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg mehr Überstunden geleistet hat, als in der Pauschale abgemacht.
In anderen Worten bedeutet das, dass die Pauschale die gearbeiteten Überstunden nicht abdeckt. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer mit mehr Geld oder mehr Freizeit entlohnt werden.
Allerdings, und das ist besonders für Arbeitnehmer interessant, dürfen keine Kürzungen der Überstundenpauschale vorgenommen werden, wenn im Durchschnitt weniger Arbeitsstunden geleistet werden. Denn die Pauschale ist ein fester Bestandteil des Entgelts.
Unechte Überstundenpauschale – All-in-Vereinbarung
Eine unechte Überstundenpauschale ist eine Vereinbarung, bei der die Überzahlung auf den Mindestbezug die geleisteten Überstunden abgegolten werden. Im Rahmen einer Lohnverrechnung erscheint dies nicht als eigener Bestand, sondern muss bei der Berechnung als unselbstständiger Bestandteil von Lohn bzw. Gehalt berücksichtigt werden.
Seit dem Jahr 2016 muss der Grundlohn im Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag zwingend ausgewiesen werden. Wenn diese Angabe fehlt, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den branchenüblichen Normalstundenlohn, dem vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gebühren.
Die weiteren Rechte des Arbeitnehmers
Es fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie vom Arbeitgeber verpflichtet werden können, Überstunden zu leisten. Grundsätzlich kann man diese Frage weder mit einem „Ja“ noch mit einem „Nein“ beantworten. Es kommt darauf an, welche Aspekte schwerer wiegen.
Wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer einen Termin beim Arzt hat oder für die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder zuständig ist, kann man nicht gezwungen werden Überstunden zu leisten. Dementsprechend wiegt der Grund des Arbeiters schwerer als die Interessen der Firma.
Je nach Einzelfall muss man individuell abwiegen. Allerdings sollte dem Arbeitnehmer bewusst sein, dass Überstunden eher die Ausnahme sind und nicht die Regel. Wenn permanent Überstunden verlangt werden, dann sollte der Arbeitgeber mehr Mitarbeiter einstellen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn man Überstunden zu leisten hat.
Nein sagen zu Überstunden – Wann kann ich Überstunden ablehnen?
Wie bereits erwähnt, muss man keine Überstunden leisten, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Gründe müssen schwerer wiegen als das Firmeninteresse.
Wenn man bereits 50 Stunden in der Woche oder zehn Stunden am Tag gearbeitet hat, darf man keine weiteren Überstunden in der betreffenden Woche bzw. am betreffenden Tag machen.
Aufgrund der Ablehnung darf es zu keinen Nachteilen kommen, das gilt besonders hinsichtlich des Entgelts, der Versetzung oder der Aufstiegsmöglichkeiten. Wenn man wegen der Ablehnung gekündigt wird, kann man diese Kündigung innerhalb von zwei Wochen anfechten.
Überstunden und Steuern
Abhängig nach bestimmten Voraussetzungen kann eine Bezahlung auch steuerfrei erfolgen. Dies ist zum Beispiel abhängig vom Jahreseinkommen. Wenn das Jahreseinkommen nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge eine Summe von 11.000 Euro brutto nicht übersteigt, dann sind auch alle enthaltenen Überstunden bzw. Überstundenzuschläge steuerfrei.
Wenn der Lohn über dieser Grenze liegt, dann sind die ersten zehn Überstundenzuschläge im Monat steuerfrei. Am besten man fragt einen Steuerberater über genaue Details zum Thema Überstunden und Steuern. Alternativ kann man sich auch bei einem Betriebsrat erkundigen.
Abschließende Tipps
Damit man kontrollieren kann, ob der Arbeitgeber der Pflicht der Mehrvergütung nachkommt, sollte der Arbeitnehmer genau dokumentieren, wann wie viele Überstunden geleistet wurden.
Am besten ist es, wenn man die Arbeitszeit sowie die Pausen aufschreibt, so kommt es in Zweifelsfall zu keinen Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor Gericht dienen diese Aufzeichnungen zudem als Beweismittel.