Steuern sind ein komplexes Thema. Immer wieder gibt es dabei Fragen, die auf eine Antwort warten. Häufig ist im Zusammenhang mit Steuern auch von dem Begriff Vorsteuerabzug oder Vorsteuerabzugsberechtigung die Rede.
Wichtig: Vorab zum Thema informieren!
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Doch was steckt eigentlich dahinter? Was ist Vorsteuerabzug und wer ist dazu wann berechtigt? Im folgenden Text gehen wir auf dieses Thema einmal ganz genau ein und klären, worum es sich bei dem Vorsteuerabzug handelt und wer von ihm profitiert.
Was versteht man unter der Vorsteuer?
Die Vorsteuer wird umgangssprachlich häufig auch einfach als Umsatzsteuer bezeichnet. Es ist die Steuer, die ein Unternehmer seinem Geschäftspartner wie auch seinen Kunden in Rechnung stellt. Die Vorsteuer wird auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben, für die eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Vorsteuerabzugsberechtigung – was ist das?
Kunden und Geschäftspartner haben die Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend zu machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie Vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall wird die gezahlte Umsatzsteuer in der Steuererklärung angegeben. Kunden und Geschäftspartner haben dann die Möglichkeit, diese ggf. im Rahmen von Steuervorteilen bzw. Vergünstigungen wieder zurückzufordern.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist vor allem dann interessant, wenn häufig oder viele Leistungen bzw. Waren erworben werden, auf die die Vorsteuer fällig wird. Durch die zusätzliche Einkommenssteuer können nämlich deutliche Mehrkosten entstehen.
Durch den Vorsteuerabzug bzw. die Berechtigung hierzu, bekommen die betroffenen Personen die gezahlte Umsatzsteuer mit der Steuererklärung angerechnet. Der finanzielle Verlust hält sich also in Grenzen.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Wer ist aber nun Vorsteuerabzugsberechtigt? Diese Frage lässt sich relativ einfach beantworten.
In Österreich sind generell alle Händler und Gewerbetreibenden zum Vorsteuerabzug berechtigt, die selbst Waren und Güter kaufen bzw. verkaufen und auf alle ihre Einnahmen und Ausgaben Mehrwertsteuern entrichten. Das bedeutet, dass jeder Gewerbetreibende, der nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt, auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Darüber hinaus gilt, dass ein Unternehmer, wenn er Umsatzsteuer erheben muss, Diese auch wieder abziehen darf, wenn er selbst einkauft. Sobald der Jahresumsatz bei 17500 Euro liegt oder diesen Betrag übersteigt, ist er automatisch Vorsteuerabzugsberechtigt und muss auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?
Die Regeln für den Vorsteuerabzug gelten nur für den gewerblichen Bereich. Menschen, die etwas privat für den eigenen Gebrauch kaufen, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Außerdem entfällt der Vorsteuerabzug bei allen Einnahmen, für die keine Umsatzsteuern berechnet werden.
Dabei handelt es sich in der Regel immer um private Einnahmen, zum Beispiel aus der Vermietung. Schließlich sind außerdem Kleinunternehmer von dem Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da für sie besondere Regeln gelten und sie in der Regel aufgrund des geringen Umsatzes auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet sind.
Welche Unternehmen können Vorsteuern geltend machen und welche nicht?
Alle Unternehmen, die nicht unter die Kleinunternehmerreglung fallen sind – wie oben erwähnt – vorsteuerabzugsberechtigt, wenn ihr Jahresumsatz über 17500 Euro liegt. Die Größe des Betriebs ist dabei unerheblich. Es ist lediglich von Bedeutung, dass der Mindestumsatz erreicht wird und das es sich nicht um ein Kleinunternehmen handelt.
Nicht vorsteuerabzugsberechtigt hingegen sind Ärzte und Versicherungen sowie Banken. Sie weisen keine Umsatzsteuern aus und sind daher auch nicht berechtigt, die Vorsteuer erstattet zu bekommen. Dasselbe gilt für Kleinunternehmen. Sie sind ebenfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Wer ist Kleinunternehmer?
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gewerbe einen Jahresumsatz von 17500 Euro nicht übersteigt. Damit die Kleinunternehmer-Regelung Anwendung findet, muss dies explizit beim Finanzamt beantragt werden. Kleinunternehmer haben einige Vorteile. Diese sind im Einzelnen:
- Es muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden
- Es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen
- Günstigere Leistungen für Privatkunden
Die Vorteile werden schnell klar. Es müssen keine Vorsteuern ausgewiesen werden. Entsprechend ist auch keine Voranmeldung beim Finanzamt erforderlich. Es kommt steuerlich bzw. buchhalterisch also zu deutlich weniger Aufwand.
Außerdem können Kleinunternehmer Privatkunden ihre Leistungen oft günstiger anbieten. Für Betriebe, die vor allem mit privaten Kunden (B2C-Bereich) arbeiten, ist das unter Umständen ein erheblicher Vorteil.
Darüber hinaus sehen sich Kleinunternehmer aber auch einigen Nachteilen ausgesetzt:
- Keine Vorsteuerabzugsberechtigung
- Unter Umständen Nachteile im B2B-Geschäft
Da keine Vorsteuern ausgewiesen bzw. erhoben werden, ist auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung möglich. Wie oben bereits erwähnt, können nur solche Unternehmen die Vorsteuer abziehen, die die Steuer auch selbst erheben. Kleinunternehmen sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen.
Darüber hinaus kann es unter Umständen zu Nachteilen im B2B-Geschäft kommen. Geschäftspartner berechnen ihre Leistungen und Produkte unter Umständen mit der Vorsteuer.
Der Kleinunternehmer hat hier keine Möglichkeit, Diese anschließend beim Finanzamt geltend zu machen. Daher ist es in der Regel sinnvoll auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten, wenn hohe Investitionen für das Unternehmen zu erwarten sind.
Wissenswertes zur Vorsteuerabzugsberechtigung
Erstattet das Finanzamt die Umsatzsteuer im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung, dann dürfen Unternehmen die Ausgaben die gezahlte Vorsteuer nicht als Betriebsausgaben absetzen. Das bedeutet, dass sich die Vorsteuer also nicht auf den Gewinn bzw. auf die Bilanz eines Unternehmens auswirkt.
Wird die Vorsteuer im Ausland gezahlt, dann ist auch hier unter Umständen ein Vorsteuerabzug möglich. Der Antrag muss beim Zentralamt für Steuern gestellt werden. Die Rückerstattung erfolgt durch das Finanzamt im Ausland. Wird die Vorsteuer in mehreren Ländern gezahlt, dann kann sich auch in mehreren Ländern erstattet werden.
Eine Erstattung ist jedoch immer nur einmalig pro Fall möglich. Die doppelte Abrechnung der Vorsteuer bei mehreren Finanzämtern bzw. in mehreren Ländern stellt einen Steuerbetrug dar und ist verboten!
Nützliche Tipps zur Unternehmensgründung
Bereits vor der Gründung eines Unternehmens werden verschiedene Dinge geprüft. Wichtig ist dabei zu wissen, dass ein eventuelle Vorsteuerabzugsberechtigung bereits für die Gründungsvorbereitung genutzt werden kann.
Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen noch nicht registriert bzw. angemeldet wurde, also wenn es noch nicht existiert. Ein entsprechender Antrag muss vorher beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Insbesondere wenn für die Vorbereitung der Unternehmensgründung Ausgaben – etwa für Ausrüstung und Inventar – getätigt werden, muss man dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen.
Mit dem Vorsteuerabzug bei der Unternehmensgründung kann man unter Umständen bereits viel Geld sparen. wichtig ist, dass der Antrag form- und fristgerecht beim Finanzamt gestellt wird. Außerdem sollte man für alle Ausgaben und Kosten den Beleg verwahren oder – besser noch – eine Rechnung anfordern.
Woran erkennt man ob ein Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist?
Ob ein Unternehmer bzw. sein Betrieb zum Abzug der vorsteuer berechtigt ist oder nicht, lässt sich in der Regel relativ einfach erkennen. Nämlich daran, dass auf den Rechnungen des Unternehmens immer auch die Mehrwertsteuer mit ausgewiesen ist.
Jeder der vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann also wenn er möchte die Mehrwertsteuer geltend machen. Im Einzelnen bedeutet dass, dass die gezahlte Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.
Ein einfaches Rechenbeispiel dazu, um den Fall zu verdeutlichen
Ein Unternehmer stellt seinem Kunden eine Rechnung in Höhe von 500 Euro für eine erbrachte Dienstleistung. Als Mehrwertsteuer wird 10% ausgewiesen. Der Kunde zahlt also 550 Euro.
Ist Dieser nun selbst Unternehmer, dann kann er anschließend die gezahlten 50 Euro für die Mehrwertsteuer als Ausgabe von seiner Vorsteuer abziehen. Bei der Voranmeldung der Umsatzsteuer macht der Unternehmer dies als Ausgabe geltend und verrechnet die gezahlte Mehrwertsteuer mit seiner eigenen Umsatzsteuer.
Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer – was ist der Unterschied?
Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich – wie der Name schon sagt – um einen Mehrwert, den der Kunde für eine Ware oder eine Dienstleistung entrichten muss. Die Mehrwertsteuer ist also nicht gleich die Umsatzsteuer und hat mit Dieser zunächst einmal nichts zu tun.
Sie hat jedoch Einfluss darauf, wie die Umsatzsteuer erhoben wird. Auf der anderen Seite fällt eine Umsatzsteuer immer dann an, wenn eine Ware oder eine Dienstleistung gewerblich verkauft. Diese Vorsteuer wird beim Finanzamt geltend gemacht und kann unter Umständen mit der auf Produkte gezahlte Mehrwertsteuern unter den oben genannten Bedingungen verrechnet werden.