Der Lohnsteuerausgleich in Österreich ist eine Möglichkeit, an den Staat zu viel entrichtete Steuern zurückzuerhalten. Oft sind Bürger unsicher, was sie beim Lohnsteuerausgleich anrechnen können und beachten müssen. Dies kann sich negativ auf die Rückerstattung auswirken.
Arbeitnehmerveranlagung 2019/2020– die Basis für die Rückerstattung
Um eine Rückerstattung erhalten zu können, muss das Formular zur Arbeitnehmerveranlagung ausgefüllt werden. Hierbei handelt es sich um ein Formular, das mit dem Kürzel „L1“ oder auch „L1k“ versehen ist. Die zweite Variante ist für Arbeitnehmer interessant, die bereits eines oder mehrere Kinder haben.
- Info: Der Lohnsteuerausgleich 2020 kann für die Jahre 2019, 2018, 2017, 2016 und 2015 geltend gemacht werden (5 Jahre rückwirkend).
- Tipp: Wer noch einen Lohnsteuerausgleich für 2014 machen möchte hat dafür bis zum 31.12.2019 Zeit!
Kinderlose Arbeitnehmer füllen L1 aus. Grundsätzlich haben Bürger in Österreich fünf Jahre Zeit, um die Veranlagung durchzuführen und einzureichen. Frühestens kann der Lohnsteuerausgleich mit dem Eingang des Jahreslohnzettels beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Kommt es zu einer Rückerstattung, kann diese entweder ausgezahlt oder auch als Gutschrift genutzt werden.
Wichtig: Es gibt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, die auch als Steuerausgleich bezeichnet wird. Hat ein Bürger zu viel Lohnsteuer gezahlt, wird diese auch ohne Antrag erstattet. In diesem Fall werden jedoch außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben nicht angerechnet. Die antragslose Veranlagung wird nicht bei einer Pflichtveranlagung durchgeführt.
Voraussetzungen für die antragslose Veranlagung
Die antragslose Veranlagung hat den Vorteil, dass Bürger auch dann Steuer zurückerstattet bekommen, wenn sie keinen Lohnsteuerausgleich einreichen. Sie wird aber nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Dazu gehört, dass Einkommen ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit generiert wurde und davon auszugehen ist, dass eine Steuergutschrift entsteht. Der Steuerzahler muss seine Bankverbindung angegeben haben und hat bis zum 30. Juni des Jahres noch keine Arbeitnehmerveranlagung nachweislich durchgeführt. Zudem müssen dem Finanzamt Sonderzahlungen und Einkünfte bekannt sein.
Quelle: https://www.artikles.at/steuern/lohnsteuerausgleich-arbeitnehmerveranlagung/
Dennoch kann es sich lohnen, die Arbeitnehmerveranlagung selbst durchzuführen und so noch mehr Kosten anrechnen zu lassen.
Kosten steuerlich geltend machen – diese Kosten sind absetzbar
Je mehr Kosten steuerlich geltend gemacht werden, desto höher ist die Rückerstattung. Sollen außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, braucht es zum Formular L1 noch das Formular L1ab. Welche Kosten anrechenbar sind, wird oft unterschätzt. Tatsächlich besteht die Möglichkeit, Kosten aus den folgenden Bereichen zu vermerken und sich diese anrechnen zu lassen:
- Absetzbetrag für Alleinerziehende und Alleinverdiener
- Ärztliche Behandlungen von Allergien
- Kosten für die Ausbildung
- Ausgaben für den Beruf, wie Arbeitsmittel oder Berufsbekleidung
- Alimente
- Ausgaben im Rahmen einer nachgewiesenen Behinderung
- Kauf eines Computers, wenn dieser beruflich zum Einsatz kommen
- Personenversicherungen, die freiwillig abgeschlossen wurden, wie Krankenversicherung und Altersvorsorge. Wichtig: Dies gilt nur für Versicherungen, die bis Dezember 2015 abgeschlossen wurden.
- Kinderfreibetrag und Kinderbetreuung
- Kirchenbeiträge
- Eine Pauschale für Pendler, wenn der Arbeitgeber diese nicht abrechnet
- Pflegekosten
- Kosten für Altersheim
- Spenden
- Kosten für die Umschulung
- Kosten für den Steuerberater
- Sanierung von Wohnraum
- Teilweise Kosten für Zahnbehandlungen
Die Werbungskosten als wichtigster Faktor
Ein besonders wichtiger Faktor beim Lohnsteuerausgleich sind die Werbungskosten. Dies ist ein Begriff, der alle Kosten umfasst, die sich auf die Berufsausübung beziehen. Wer also beispielsweise seine Arbeitskleidung oder Arbeitsmaterialien selbst kaufen muss, kann diese Kosten hier angeben.
Gleiches gilt für Gebühren, die im Rahmen einer Fortbildung anfallen. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, Belege und Rechnungen aufzuheben, die in Zusammenhang mit Werbungskosten stehen können. Durch das Finanzamt geforderte Belege können so einfacher erbracht werden.
Die Sonderausgaben in Bezug auf den Lohnsteuerausgleich
Die Arbeitnehmerveranlagung bietet die Möglichkeit, Freibeträge in Bezug auf Sonderausgaben zu erhalten. Unter Sonderausgaben werden ebenfalls verschiedene Punkte zusammengefasst. Im Jahr 2016 gab es eine Steuerreform, die diesen Bereich aufgegriffen hat.
Dadurch wurden einige der Vorteile, die vorher durch den Steuerzahler genutzt werden konnten, reduziert. Dies betrifft in erster Linie den Versicherungsbereich. Pflege- und Personenversicherungen können nun nur noch angerechnet werden, wenn die Verträge vor dem Jahr 2016 abgeschlossen wurden. Allerdings gibt es nach wie vor einige Sonderausgaben, die angegeben werden können. Dazu gehört der Kirchenbeitrag. Dieser ist anrechenbar in Höhe von bis zu 400 Euro. Auch Spenden können angegeben werden. Wichtig ist es, eine Spendenbescheinigung zur Hand zu haben. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Spenden in der Höhe begrenzt sind. Übersteigen sie einen Betrag in Höhe von 10 % gerechnet auf das Gesamteinkommen, sind sie nicht mehr abzugsfähig.
Nicht vergessen: Die Pendlerpauschale kann ebenfalls angerechnet werden, wenn sie nicht bereits durch den Arbeitgeber abgerechnet wird.
Widerspruch einlegen – wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist
Nachdem alle Unterlagen und Anträge beim Finanzamt eingegangen sind, erfolgen die Prüfung und die Erstellung vom Bescheid. Wenn dieser dem Bürger dann zugestellt wird, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Wenn Ausgaben nicht akzeptiert oder anerkannt wurden, liegt in der Regel eine Begründung des Finanzamtes bei.
Bürger haben die Möglichkeit, innerhalb einer angegebenen Frist einen Widerspruch durchzuführen. Dieser muss schriftlich und mit Begründung erfolgen. Es kann zudem sinnvoll sein, zusätzliche Unterlagen einzureichen, um zu unterstreichen, warum Ausgaben angerechnet werden sollten.
Hinweis: Der Versand vom Lohnsteuerausgleich und dem Widerspruch sollte als Einschreiben erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass ein Nachweis über den fristgerechten Eingang beim Finanzamt vorliegt.