Auch in Österreich müssen Arbeitnehmer gemäß Einkommensteuerrecht von ihrem Gehalt einen prozentualen Anteil als Einkommensteuer abführen.
Der Prozentsatz ist gestaffelt und erhöht sich mit zunehmendem Einkommen. Dabei unterscheidet das Einkommensteuerrecht einkommensteuerpflichtige und teilweise einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten. Wir informieren zur Arbeitnehmerveranlagung/Lohnsteuerausgleich 2019/2020 und den aktuellen Steuerklassen 2020 in Österreich im Überblick.
Einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus der Verpachtung und Vermietung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparanlagen, Wertpapiere, etc.)
- Sonstige Einkünftige (Spekulationsgewinne, Leibrenten, Vermittlungstätigkeiten)
- Sachbezüge (Firmenfahrzeug, Zuschüsse Mittagessen etc.)
Teilweise einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten:
- Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsremuneration bis maximal 620 Euro im Jahr steuerfrei)
- Überstundenzuschläge (über 50 % Zuschlag ab der 11. Stunde, jedoch maximal 86 Euro im Jahr steuerfrei)
- Nacht-/Feiertags-/Sonnarbeit (maximal 360 Euro im Monat steuerfrei)
- vorwiegende Nachtarbeit (maximal 540 Euro im Monat steuerfrei)
- Schutz-/Erschwernis-/Gefahrenzulage (maximal 360 Euro im Monat steuerfrei)
- Kapitalerträge (Kapitalertragssteuer 25 Prozent)
Die Lohnsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, da sie bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Die Lohnsteuer berechnet sich dabei aus dem Brutto-Jahresgehalt des Arbeitnehmers nach folgender
Lohnsteuertabelle – Steuerklassen 2020 in Österreich€ 1.066,00 0 %
Monatseinkommen
- € 1.516,00 – 25 %
- € 2.599,33 – 35 %
- € 5.016,00 – 42 %
- € 7.516,00 – 48 %
- € 83.349,33 – 50 %
- darüber – 55 %
- Quelle: finanz.at
Steuerbefreiungen in Österreich – Welche Einnahmen sind lohnsteuerbefreit?
Privatpersonen/Arbeitnehmer:
Neben dem Grundfreibetrag von 11.000 Euro jährlich, sind lohnsteuerbefreit:
- Wochen-/Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Familienbeihilfe
- Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit
- Finderlöhne
- Auszahlung einer Lebensversicherung
- Schmerzensgeld
- Schenkungen
- Zusatzverdienst zum Einkommen von 730 Euro jährlich
Einzelunternehmen/Gesellschafter:
Für Einzelunternehmen bzw. Gesellschafter sind Grundfreibeträge und investitionsbedingte Freibeträge festgesetzt.
Grundfreibetrag: bis 30.000 Euro Gewinn im Jahr 13 % (maximal 3.900 Euro). Dieser wird automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Investitionsbedingter Freibetrag: bei über 30.000 Euro bis 100.000 Euro Gewinn im Jahr kann ein investitionsbedingter Freibetrag beansprucht werden. Die Investitionen in Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer mindestens vier Jahre) und Wertpapiere müssen nachgewiesen werden.
Steuerersparnis durch Arbeitnehmerveranlagung/Lohnsteuerausgleich für 2017/2018
Jeder Arbeitnehmer, Pensionist oder Student, der Lohnsteuer an das österreichische Finanzamt abgeführt hat, kann sich über die jährliche Arbeitnehmerveranlagung einen Teil der Steuerlast zurückholen. Für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung hat man 5 Jahre Zeit.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann über das Portal finanzonline.at unter Eingabe der Zugangskennungen (Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation und
PIN) abgegeben werden. Wer online nicht ganz fit oder sicher ist, kann sich die Formulare (L1, L1k, L1ab …) beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt holen. Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Kostenermittlungen) müssen nicht beigelegt, aber 7 Jahre aufbewahrt werden.
Seit dem Jahr 2017 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen (keine Pflichtveranlagung, ausschließlich nichtselbstständige Arbeit, keine Antragseinreichung bis 30.06. des Folgejahres) die antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Dabei werden automatisch berücksichtigt: Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge für Versicherungszeiten.
Wer zusätzlich Abschreibungen ansetzen möchte, sollte auf die automatische Arbeitnehmerveranlagung verzichten oder zumindest die Formulare nachreichen.
Steuerlich absetzbar sind nachfolgend aufgeführte Ausgaben/Belastungen
Sonderausgaben:
Zu den Sonderausgaben zählen:
- Versicherungsprämien (nur für Personenversicherungen, wie Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Rentenversicherung mit lebenslanger Rente, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Witwen-/Waisen-/Versorgungs-Sterbekasse) - freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Beiträge zu Pensionskassen
- Kosten für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung
- Kirchenbeiträge (an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bis maximal 400 Euro jährlich)
- Steuerberatungskosten
- Spenden an gemeinnützige Organisationen
Werbungskosten absetzen in Österreich
Werbungskosten müssen beruflich veranlasst sein. Automatisch monatlich berücksichtigt werden vom Arbeitgeber bereits Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge.
Zusätzlich können bei der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, welche die jährliche Pauschale von 132 Euro übersteigen:
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel, Werkzeuge
- Arbeitszimmer (wenn beruflich notwendig)
- Weiterbildung (Schulungen, Sprachkurse, Studienreisen)
- Betriebsratsumlage
- Gewerkschaftsbeiträge
- Ausgaben für elektronische Hilfsmittel (PC, Laptop, Tablet, Smartphone): bis 400 Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut abzüglich 40 % Privatanteil. Bei höheren Kosten Abschreibung des Betrages über mindestens 3 Jahre.
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (Arbeitsplatz ist mehr als 80 km vom Wohnsitz entfernt: Wohnungsmiete, Nebenkosten, Einrichtung oder Hotelkosten bis maximal 2.200 Euro monatlich sowie Fahrtkosten)
- Fachliteratur
- Fahrtkosten Fahrrad (für beruflich veranlasste Fahrten bis maximal 570 Euro jährlich)
- Kraftfahrzeug (Kilometergeld bis maximal 30.000 km jährlich oder tatsächliche Höhe sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt)
- Reisekosten: bei einer Dienstreise über 25 km vom Arbeitsort sind alle damit verbundenen Kosten, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwände (Tagesgeld maximal 26,40 Euro pro Tag) und Übernachtungen absetzbar.
Außergewöhnliche Belastungen
Die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen, ist, dass sie zwangsläufig sind und wirtschaftlich stark belasten. Dabei werden die außergewöhnlichen Belastungen unterschieden in
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Dabei berechnet sich der Selbstbehalt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
- bei einem Einkommen von maximal 7.300 Euro: 6 %
- bei einem Einkommen von 7.300 Euro bis 14.600 Euro: 8 %
- bei einem Einkommen von 14.600 Euro bis 36.000 Euro: 10 %
- bei einem Einkommen von mehr als 36.400 Euro: 12 %
Bei Alleinverdienenden (oder Paaren, wenn der Partner weniger als 6.000 Euro jährlich verdient) oder Alleinerziehenden vermindert sich der Selbstbehalt um 1 %. Auch für jedes unterhaltsberechtigte Kind werden 1 % vom Selbstbehalt abgezogen.
Absetzbare Kosten:
- Krankheitskosten (Honorare, Fahrtkosten, Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge, Entbindungskosten, Kosten für Heilbehelfe, Zahnersatz, Sehbehelfe)
- Diätkosten (zum Beispiel bei Diabetes monatlicher Freibetrag von 70 Euro)
- Kurkosten (wenn medizinisch erforderlich)
- Kosten für Alters-/Pflegeheim oder Hausbetreuung (auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit. Dies muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Bezug von Pflegegeld wird als Pflegebedürftigkeit anerkannt)
- Begräbniskosten (bis maximal 5.000 Euro, Zwangsläufigkeit ist nachzuweisen).
- Kinderbetreuungskosten: Alleinerzieher
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
- Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung (110 Euro pro Monat)
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophen- und Sturmschäden, wenn nicht anderweitig, zum Beispiel durch Versicherung oder Katastrophenfonds gedeckt)
- Kinderbetreuungskosten (bis zum zehnten Lebensjahr in voller Höhe)
- Unterhaltsleistungen an Kinder (Ausgaben über die Alimente hinaus, wie zum Beispiel Krankheitskosten, auswärtige Ausbildung)
- außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen (Pauschalbeträge je nach Grad der Behinderung. Bei 25 % gilt ein Freibetrag von 75 Euro, über 95 % wird ein Freibetrag von 726 Euro angerechnet)
Fazit: In Österreich müssen alle Arbeitnehmer mit einem jährlichen Einkommen über 11.000 Euro Lohnsteuer bezahlen.
Geringverdiener geben 25 % von ihrem Bruttolohn ab, Spitzenverdiener mit einem Einkommen über 1 Mio. Euro werden mit 55 % belastet. Dem Durchschnittsverdiener werden 42 % Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen.
Lohnsteuerbefreit sind unter anderem Notstandshilfe, Familienbeihilfe, Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit, Auszahlung einer Lebensversicherung sowie ein Zusatzverdienst zum Einkommen von 730 Euro jährlich.
Über die Arbeitnehmerveranlagung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich einen Teil seiner gezahlten Steuern zurückzuholen, indem er steuerlich absetzbare Beträge geltend macht. Dies sind Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann elektronisch oder mittels der Formulare L1, L1k, L1ab und weitere persönlich beim Finanzamt abgegeben werden. Für die Abgabe kann man sich jeder Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit lassen. Die Möglichkeit, einen Teil der Steuern wiederzubekommen, sollte sich kein Arbeitnehemr entgehen lassen.