In Österreich dient die Pendlerpauschale einer pauschalen Abgeltung von Kosten, die beim täglichen Fahren der Berufstätigen zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Das klingt theoretisch sehr leicht. Jetzt zur Pendlerpauschale 2020 in Österreich informieren!
Dabei ist die genaue Höhe des Freibetrages und die Voraussetzungen nicht leicht ersichtlich.
In Deutschland werden beispielsweise genau die gefahrenen Kilometer abgerechnet, die in der Steuererklärung angegeben werden. In Österreich dagegen wird zwischen einer kleinen und großen Pendlerpauschale unterschieden.
Allgemeine Infos zur Pendlerpauschale
Alle Fahrtkosten, die zwischen der Arbeit und Wohnung entstehen, werden grundsätzlich beim österreichischen Einkommenssteuerrecht mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Die Pendlerpauschale wird durch den §16 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetztes in Form von Werbungskosten geregelt.
In diesem Fall handelt es sich um eine besondere Form, wie die Fahrtkosten abgegolten werden können. Sie werden immer nur dann ausgezahlt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Sollten die Voraussetzungen erfüllt werden, besteht ein Anspruch auf den Pendlereuro.
Was ist ein Pendlereuro?
Durch die Pendlerpauschale kam es zu einer Verminderung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage, aus der die zu zahlende Lohnsteuer berechnet wird. Bei einer Verringerung dieser Bemessungsgrundlage kommt es zu einer niedrigeren Steuerlast.
Zusätzlich hängt die Steuerersparnis von weiteren Faktoren wie beispielsweise die Höhe des Grenzsteuersatzes ab. Der Pendlereuro ist ein steuerlich abzusetzender Betrag. Er wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung mit „zwei“ multipliziert wird. Anders als die Pauschale ändert der Pendlereuro an der Bemessungsgrundlage nichts.
Große und kleine Pendlerpauschale
Für einen Arbeitnehmer ist es zumutbar, dass öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen Arbeit und Zuhause genutzt werden. Dieser Umstand wird bei der Bestimmung eines Anspruchs auf eine Pendlerpauschale berücksichtigt.
Je nachdem, ob es für den Arbeitgeber unzumutbar oder zumutbar ist, den ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr) zu nutzen, erhält er dementsprechend einen Anspruch auf die große oder kleine Pendlerpauschale.
Die Pendlerpauschale stand früher nur der Vollzeit arbeitenden Bevölkerung zu. Die Strecke zur Arbeit musste pro Monat mindestens an 11 Tagen zurückgelegt werden. Auch für Teilzeitkräfte, die pro Woche nur an einem oder zwei Tagen zur Arbeit fahren, besteht seit dem 01.01.2013 ein Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Je nach Anzahl der Arbeitstage erhalten Teilzeitarbeitende ein bis zwei Drittel des Betrages der Pauschale.
Kleine Pendlerpauschale – Benutzung der ÖPNV
Arbeitnehmer steht eine kleine Pendlerpauschale zu, wenn der Arbeitsplatz über 20 Kilometer von der eigenen Wohnung entfernt liegt und es zumutbar ist, die Strecke mit den ÖPNV zurückzulegen. Die kleine Pendlerpauschale wird als Subvention oder Unterstützung für die Bahn oder den Bus angesehen. Folgende Beträge werden gezahlt:
- Entfernung von mehr als 60 Kilometer: 168,00 Euro monatlich (2.016 Euro jährlich)
- Entfernung von mehr als 40 Kilometer, weniger als 60 Kilometer: 113 Euro monatlich (1.356 Euro jährlich)
- Entfernung von 20 – 40 Kilometer: 58 Euro monatlich (696 Euro jährlich)
Große Pendlerpauschale – keine Benutzung des ÖPNV
Wenn einem Arbeitgeber die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs täglich nicht zugemutet werden kann, steht ihm die große Pauschale zu.
Ist in der näheren Umgebung keine Zugstiegsstelle zu Bahn oder Bus vorhanden oder die Taktdichte der ÖPNV ist nicht ausreichend, um von zur Arbeit oder nach Hause zu gelangen, wird die Zumutbarkeit verneint. Bei der großen Pendlerpauschale werden folgende Beträge gezahlt:
- Entfernung von mehr als 60 Kilometer: 306 Euro monatlich (3.672 Euro jährlich)
- Entfernung von mehr als 40 und weniger als 60 Kilometer: 214 Euro monatlich (2.568 Euro jährlich)
- Entfernung von mehr als 20 Kilometer: 123 Euro monatlich (1.476 Euro jährlich)
- Entfernung zwischen von 2 – 20 Kilometer: 31 Euro monatlich (372 Euro jährlich)
Eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch der Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 EStG ist, dass die Wegstrecke zur Arbeit mindestens 2 Kilometer entfernt ist, die ÖPNV zumutbar und die Strecke mindestens einmal pro Woche zurückgelegt wird.
Wenn ein Arbeitnehmer tägliche viele Kilometer zur Arbeit fahren muss, können die Kilometer regelrecht in Geld umgewandelt werden. Arbeitnehmer können eine Pendlerpauschale beantragen.
Somit erhalten sie je nach Distanz und Transportmittel einen Betrag, der von der Einkommens- und Lohnsteuer abgesetzt werden kann. Der Staat versucht dadurch, die Arbeitnehmer finanziell bei den Fahrtkosten zu unterstützen.
Unterschied zwischen großer und kleiner Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale wird in Österreich in eine kleine und große Pauschale aufgeteilt. Eine kleine Pauschale können alle Arbeitnehmer in Österreich in Anspruch nehmen, dessen Arbeitsweg kürzer ist, als 20 Kilometer und bei denen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar oder möglich ist.
Pro Jahr beträgt die Pendlerpauschale zwischen 696 und 2.016 Euro. Alle Arbeitnehmer können die große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, dessen Arbeitsplatz über zwei Kilometer vom Zuhause entfernt liegt und für wen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist. Eine Unzumutbarkeit liegt immer dann vor, wenn es für mehr als die Hälfte des Weges keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt oder wenn die Fahrt zum Fahrzeug mit den ÖPNV drei Mal länger dauern würde, wie direkt mit dem Fahrzeug. Auch wenn die Fahrtdauer über 2,5 Stunden beträgt oder der Arbeitnehmer durch eine starke Gehbehinderung beeinträchtigt ist, sind öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar.
Pendlerpauschale beantragen – Antrag & Formular
Auf der Internetseite des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen kann das Formular L34 für die Pendlerpauschale heruntergeladen werden und beim Arbeitgeber beantragt werden.
Arbeitnehmern bleibt durch die Pauschale mehr vom Bruttolohn übrig. Bei einer kleinen Pendlerpauschale kann jährlich die Steuergrundlage um bis zu 2.016 Euro gesenkt werden. Bei der großen Pauschale sind es sogar 3.672 Euro.