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Pflegegeld 2020 in Österreich – Anspruch, Höhe, Pflegestufen

Die amtlichen Zahlen sind erschreckend. Danach unterliegen aktuell rund 440.000 Personen in Österreich einer konstanten Pflegesituation in einer der sieben Pflegestufen.

Der Staat unterstützt sie monatlich mit aktuell 157,30 Euro in der Pflegestufe 1, in der Pflegestufe sieben sind es unter bestimmten Voraussetzungen 1.688,90 Euro.

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Wichtig: Kosten für die Pflege vergleichen und Pflegegeld beantragen!
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  • Info: Es gibt 2020 eine Pflegegeld Erhöhung in Form einer Valorisierung der Höhe beim Pflegegeld. Wir werden hier aktuelle Informationen zur Pflegegeld Höhe 20020 für die einzelnen Pflegestufen in Kürze nachreichen.

Die jetzige Regierung macht sich Gedanken um die langfristige Finanzierung der Pflege und arbeitet an einer Reform bezüglich der 24-Stunden-Betreuung und denkt im Zuge dieser Reform auch über eine Erhöhung des Pflegegelds ab der Pflegestufe 4 nach. Grundlagen des zentralen Pflegesystems bilden die Vorschriften des Bundespflegegeldgesetzes.

Wie sind die sieben Pflegestufen aufgebaut?

In Österreich erfolgt die Einstufung in eine definierte Pflegestufe durch das Gutachten eines Sachverständigen. Die Pflegestufen unterteilen sich in sieben aufeinanderfolgende Bereiche. Die einzelnen Stufen berücksichtigen dabei auch den zeitlichen monatlichen Bedarf der notwendigen Pflege.

In der untersten Pflegestufe wären dies mindestens 60 Stunden, der Bedarf in der höchsten Pflegestufe 7 liegt bei mindestens 180 Stunden. Entsprechend hoch sind auch die Geldleistungen bestimmt, die sich als zweckgebundene Leistungen an der Bedürftigkeit der auf Hilfe angewiesenen Personen sowie deren Mehraufwendungen orientieren.

Die mit dem Pflegegeld verbundenen Ziele sollen den Pflegebedürftigten und den sie unterstützenden Personen ein hohes Maß an persönlicher Unabhängigkeit innerhalb der gewohnten häuslichen Umgebung schaffen. Wobei das Pflegegeld jedoch nicht als zusätzliche Einkommensquelle dient, sondern die Kosten der erforderlichen Pflege abdecken hilft.

Wie kann das Pflegegeld beantragt werden?

Jeder Antrag auf Pflegegeld wird durch die Behörden geprüft. Dabei wird auch festgestellt, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die sich nach dem Pflegebedarf und an den Ursachen der Bedürftigkeit richten. Demnach muss ein ständiger Pflegebedarf über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen.

Der Betreuungsbedarf muss im Zusammenhang stehen mit geistigen oder psychisch bedingten Erkrankungssymptomen der Hilfe suchenden Personen, außerdem ist eine dauerhafte Unterstützung von mehr als 60 Stunden pro Monat sowie der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich nachzuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die geldliche Unterstützung auch auf den Raum der Europäischen Union ausgedehnt werden.

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Welche Maßnahmen werden bei der Feststellung des Pflegebedarfs berücksichtigt?

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Festlegung des Pflegebedarfs zwischen normalen und sachlich bedingten Hilfeleistungen im Umfeld des persönlichen Lebensbereiches.

Hauptsächlich geht es bei der notwendigen Betreuung um Tätigkeiten wie Kochen, Medikamenteneinnahme, Körperpflegemaßnahmen oder die Bewegungsabläufe in der Wohnung oder im Haus der pflegebedürftigen Person.

Notwendige Hilfsverrichtungen werden jedoch dem sachlichen Lebensbereich zugeordnet. Darunter sind folgende Punkte zu verstehen:

  • Besorgung von Medikamenten, Lebensmitteln und täglichen Bedarfsgütern
  • Reinigungsleistungen im häuslichen Bereich oder von persönlichen Gebrauchsgegenständen
  • Instandhaltung von Bett- und Leibwäsche
  • Beschaffung von Heizmaterial sowie das Heizen des Wohnraums
  • Die Begleitung der hilfsbedürftigen Person bei Besuchen von Ärzten, Ämtern und Behörden

Aus der Zusammenfassung aller genannten Punkte ergibt sich letztendlich der Pflegebedarf, sofern auch die notwendigen Zeitspannen der Pflege berücksichtigt sind. Kommen höhere und erschwerende Faktoren der Pflegesituation hinzu, kann ein entsprechender Erschwerniszuschlag beantragt werden. Berücksichtigung findet dieser in folgenden Fällen:

Einen pauschalisierten Zuschlag gibt es bei einer schweren Behinderung aus geistigen und/oder psychischen Gründen und Hilfsleistungen für mindestens 25 Stunden monatlich. Indikatoren für die Behinderung sind Defizite im Denkverhalten, bei der Umsetzung notwendiger Handlungen oder das Fehlen emotionaler Kontrollemechanismen.

Erschwerniszulagen gibt es auch für Kinder, wenn diese mindestens zwei Funktionsstörungen aufweisen, für die bis zum siebten Lebensjahr monatlich 50 Stunden und bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bis zu 75 Stunden monatlich erforderlich sind

Die Anrechnung auf das Pflegegeld erfolgt für den Fall, dass die Zulagen bei der Pflege von erheblich behinderten Kindern, als Pflege oder Blindenzulage ausgezahlt werden.

Welche Auswirkungen gibt es bei Personen mit einem ständig gleichen Pflegebedarf?

Bei der Festlegung dieses Personenkreises geht es um die sogenannte fixe Einstufung in die Pflegestufen. Zur Feststellung einer solchen Situation berechtigt sind Sachverständige und diplomierte Pflegekräfte.

Sie machen sich ein Bild von der zu pflegenden Person im Rahmen eines Hausbesuches, dem auch pflegende Familienmitglieder beiwohnen dürfen. Sie können die Fragen zu den alltäglichen Abläufen sowie den von ihnen geleisteten Betreuungsaufwänden mit entsprechenden Antworten unterstützen. Ist beim Vorliegen einer Reisefähigkeit eine stationäre Kontrolle angeordnet, wird auch das entsprechende Pflegepersonal hinzugezogen.

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Der Personenkreis für die fixe Zuordnung in eine Pflegestufe umfassen:

  • Erkrankte mit hochgradigen Sehbehinderungen
  • Blinde und taublinde Personen
  • Erkrankte Personen ab dem 14. Lebensjahr, die zur Verrichtung ihrer eigenständigen Lebensführung überwiegend auf die Nutzung eines auch technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind und die folgende Krankheitsbilder aufweisen: Querschnittslähmung, Beinamputation beidseitig, genetisch bedingte Muskeldystrophie, Multiple Sklerose und/oder eine infantile (nicht erwachsenengerechtes Verhalten) Cerebralparese

Welche Kriterien gelten für die Beantragung von Pflegegeld?

In ganz Österreich gilt die formlose Beantragung von Pflegegeld, wobei der Antrag an den verantwortlichen Versicherungsträger zu richten wäre. Dieser ist zur Weiterleitung an die richtige Stelle verpflichtet, sofern er nicht der korrekt angegebene Adressat des Antrags sein sollte.

Liegen dem Antragsteller bereits Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über die Hilfsbedürftigkeit vor, sollten diese Unterlagen dem Antrag beigefügt werden. Handelt es sich bei einem Antrag um eine Erhöhung des Pflegegeldsatzes, gilt ebenfalls der zuständige Versicherungsträger als Ansprechpartner.

Die Überweisungen des zustehenden Pflegegeldes – ohne Abzug von Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeiträgen – erfolgen entweder über die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder den Pensionsservice (PVA).

Wie hoch ist das monatliche Pflegegeld in welcher Pflegestufe?

  • Pflegestufe 1: 157,30 Euro / Pflegebedarf mehr als 60 Stunden monatlich
  • Pflegestufe 2: 290,00 Euro / Pflegebedarf mehr als 85 Stunden monatlich
  • Pflegestufe 3: 451,80 Euro / Pflegebedarf mehr als 120 Stunden monatlich
  • Pflegestufe 4: 677,60 Euro / Pflegebedarf mehr als 160 Stunden monatlich
  • Pflegestufe 5: 920,30 Euro / Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich, sofern ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegt
  • Pflegestufe 6: 1.285,20 Euro / Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich, unter den Voraussetzungen von rund um die Uhr zu erbringenden Hilfeleistungen mit zeitlich nicht zu koordinierbaren Betreuungsmaßnahmen, oder einer dauerhaften Anwesenheit einer Pflegeperson an 24 Stunden am Tag und einer hohen Wahrscheinlichkeit der Eigen- oder Fremdgefährdung des Hilfedürftigten
  • Pflegestufe 7: 1.688,90 Euro / Pflegebedarf mehr als 180 Stunden monatlich, wenn der zu Pflegende keine koordinierten Bewegungsabläufe seiner vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung mehr ausüben kann, oder wenn ein gleich zu setzender Zustand vorliegen sollte

Wichtige ergänzende Hinweise

Die Zahlungen von Pflegegeld werden ausgesetzt, solange sich die pflegebedürftige Person in einem in- oder ausländischem Krankenhaus oder einer Kurmaßnahme befindet, deren Kosten vom Sozialversicherungsträger, den Bund, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch einen Landesgesundheitsfond bezahlt werden. Nur unter bestimmten Umständen und auf besonderen Antrag können die Pflegegeldzahlungen auch in den vorgenannten Fällen weiterhin erfolgen.

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Pflegegeld kann auch beantragt werden, wenn eine Betreuung an 24 Stunden pro Tag sichergestellt werden muss und das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen einen Betrag von 2.500 Euro nicht überschreitet. Die Höhe des Pflegegelds beginnt mit 275 Euro monatlich und pro Betreuungskraft, es endet mit der Zahlung von 550 Euro, was zwei Betreuungskräften entspricht. Außerdem muss ein Nachweis über die Qualifizierung der Betreuungskraft erfolgen.

Dabei gelten folgende Nachweismöglichkeiten.

  • 1. Theoretische Ausbildung, entsprechend der eines Heimhelfers.
  • 2. Sachgerechte Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach § 159 der Gewerbeordnung und im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes über mindestens sechs Monate.
  • 3. Übernahme einer pflegerischen und/oder ärztlichen Tätigkeit aufgrund von Anordnungen und Unterweisungen sowie Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft oder durch einen Arzt. Hintergrund ist das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (§ 3b oder § 15 Abs. 7) beziehungsweise § 50b des Ärztegesetzes.

Was geschieht mit dem Pflegegeld bei einer Betreuung im Ausland?

An Österreich angrenzende Staaten, beispielsweise Ungarn oder Tschechien, bieten oftmals mehr Pflegeleistungen für das gleiche Geld wie in Österreich selber. Für Verwandte und Bekannte hat die grenznahe Pflege eines Angehörigen den Vorteil, diesen relativ schnell besuchen zu können.

Für die zu pflegende Person kann sich ein Umzug ins EU-Ausland also lohnen, und soweit sie ausschließlich in Österreich eine Rente oder eine Pension bezieht, kann sie auch Pflegegeld beantragen. Die genauen Voraussetzungen für die Zahlungen von Pflegegeld ins EU Ausland richten sich nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG).

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