In Österreich gibt es eine sogenannte Sachwalterschaft, die auch unter dem Namen Erwachsenenschutzrecht hört. Für die Sachwalterschaft gab es bereits einige Änderungen zum 01. Juli des Jahres 2018. Dort trat mit dem Erwachsenenschutzrecht ein neues Gesetz in Kraft.
Im Grunde genommen wurde das Gesetz komplett erneuert und löste damit die Sachwalterschaft ab. Die Infos wurden schon lange bevor bekannt gegeben und sind aktuell. Betroffen waren um die 60.000 Personen.
Wie es für das Jahr 2019/2020 steht und ob es zu Änderungen kommt, wird im folgenden Artikel erklärt. Zudem werden die Begriffe genauer erklärt, um sich ein besseres Bild davon machen zu können.
Was ist eine Sachwalterschaft?
In jedem Land gibt es Personen, die an einer psychischen oder auch geistigen Krankheit leiden. Aus diesem Grund sind sie nicht mehr in der Lage für sich selbst zu sorgen und ihre Angelegenheiten alleine zu bewältigen.
Dementsprechend stellt das Gericht der betroffenen Person eine gesetzliche Vertretung zur Seite. Unter anderem kann die Person keine eigenen Bankgeschäfte mehr abschließen oder den Gang zur Behörde erledigen.
Ab dann kommt eine gesetzliche Vertretung ins Spiel. Die Vertretung übernimmt sämtliche Aufgaben in Sachen Bankangelegenheiten und co.
Allerdings kann sich die Sachwalterschaft auf bestimmte Bereiche einschränken. Dazu gehören unter anderem:
- -> Abschluss von speziellen Rechtsgeschäften
- -> Verwaltung des Vermögens
Wie umfangreich genau die Unterstützung ist, hängt je nach Ausmaß der Erkrankung ab. Generell soll die betroffene Person so frei wie möglich in ihren eigenen Entscheidungen bleiben. Der Vertreter greift dann ein, wenn Geschäfte mit Nachteilen entstehen würden.
Was ist ein Erwachsenenschutzrecht?
In Österreich trat am 01. Juli 2018 das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Das betraf vor allem die vorher erwähnte Sachwalterschaft, die dadurch ersetzt wird. Im Prinzip ist eine umfassende Neuerung, die zum Wohle der betroffenen Personen helfen soll.
Generell soll die Sachwalterschaft als Schutz für den Betroffenen dienen. Jedoch gab es ein Problem. Sie wurde zu oft als Service für den Rechtsverkehr angesehen und nicht als Rechtsschutz an sich. Deswegen stand im Mittelpunkt mehr die Zuverlässigkeit der Geschäfte und nicht der erkrankten Person.
In den meisten Fällen mangelte es an persönliche Unterstützung, weshalb das neue Gesetz in Kraft getreten ist. Zudem kam der Ruf nach einem Sachwalter relativ früh ohne sich zuvor mit der betroffenen Person auseinandergesetzt zu haben. Die Anzahl stieg immer weiter bis es zu einer Änderung hat kommen müssen. Vom Jahr 2003 bis 2015 gab es sogar eine Verdoppelung der Sachwalter.
Mit dem neuen Gesetz soll nicht das Rechtsgeschäft, sondern die psychisch erkrankte Person an sich in den Mittelpunkt geraten. Dadurch sollen folgende Dinge aufrechterhalten werden:
- Selbstbestimmung
- Entscheidungsfreiheit
- Autonomie
Die Entscheidungsfähigkeit wurde auch im Bereich der Familien- und Personenrechte verstärkt. Der zukünftige Aufbau wird auf 4 Säulen agieren, auf die später genauer eingegangen wird. Diese sollen im Endeffekt ein besseres Hinsehen, Differenzieren und Reflektieren ermöglichen.
So kann für jede unterschiedliche Person die beste Lösung gefunden werden. Außerdem gab es während der Entstehung des Gesetzes eine Art Mitgestaltung. Während dieser zwei Jahre wurden betroffene Personen intensiv in dieses Gespräch miteingebunden, um die Probleme so gut wie möglich zu lösen.
Dort gab es unter anderem Arbeitsgruppen, die aus Mitgliedern der Behinderteneinrichtungen, Heimvertreter oder Seniorenvertreter bestand. Nur durch diese Art der Beteiligung konnte der Prozess Form annehmen und soll vor allem im sozialen Bereich als Unterstützung dienen.
Womit befasst sich das neue Gesetz für Erwachsene?
Wie der Name es bereits vermuten lässt geht es um einen Rechtsschutz für Erwachsene, welche beeinträchtigt in ihren Entscheidungen sowie Willen sind. Hier handelt es sich aber nicht nur um Personen mit einer körperlichen Einschränkung, sondern auch um Personen, die geistig erkrankt sind.
Außerdem gab es durch das neue Gesetz Änderungen im Bereich der Nomenklatur. Im Grunde genommen wurden alle Sachwalter seit dem 01. Juli 2018 in Erwachsenenvertreter umbenennt. Auch die Vereinsnamen wurden einer Namensänderung unterzogen und hören von nun auf Erwachsenenschutzvereine.
Im Großen und Ganzen gibt es aber keine Änderungen in Sachen Anwendungsgebiet. Der bleibt nach wie vor gleich nur mit dem Fokus auf die Bedürfnisse der Menschen. Wichtig ist, dass eingeschränkten Personen bei ihren finanziellen Tätigkeiten und ähnlichem geholfen wird.
Wie oben bereits erwähnt lag der Fokus vorher zu sehr auf die Rechtsgeschäfte. Das soll sich mit dem Erwachsenenschutzrecht auch 2019 ändern. Definiert werden die Vertreter übrigens vom zuständigen Bezirksgericht.
Welchen Unterschied gibt es im Jahr 2019?
Das vorher verwendete Prinzip bleibt gleich. Was sich ändert ist der Prozess der Bereitstellung der Sachwalter. Diese werden von nun an vollkommen zufällig durch ein Bezirksgericht bestellt.
Dadurch hat die betroffene und zu unterstützende Person keine Habe darüber, von welchem Sachwalter er vertreten wird. Zu einer besseren Übersicht wurden vier verschiedene Modelle entwickelt, die im Folgenden erklärt werden:
Modell 1 – Versorgungsvollmacht
Beim ersten Modell handelt es sich um die Versorgungsvollmacht. An sich ist das keine Erneuerung, jedoch zählt sie zu einer der wichtigsten Säulen im Bereich der Regelung. In diesem Modell besteht die Möglichkeit den Vertreter genau zu definieren- Im Falle eines Notfalls kommt der Vertreter mit den eigenen festgelegten Kriterien zur Hilfe.
Deswegen kann eine Person vorzeitig dafür sorgen, dass sie im Falle einer Demenz abgesichert ist. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- -> durch den Gesetzesgeber
- -> durch ein Spital
All diese Punkte betreffen die Gespräche und Behandlungen mit dem Arzt. Allerdings muss es sich nicht immer zwangsweise um einen Verwandten handeln. Unter anderem kann die Vertrauensperson ein Nachbar oder Verwandter sein. Wichtig ist ein gutes Verhältnis. Sollte die Freundschaft bereits mehrere Jahre existieren, stehen die Chancen gut für maximales Vertrauen.
Ab dann ist es erforderlich eine komplette Vollmacht schriftlich zu dokumentieren.
Diese muss früher oder später dann beim Notar oder Rechtsanwalt vorliegen. Selbst bei einem Erwachsenenschutzverein ist das möglich, bei der die Vollmacht vorgelegt wird und dabei noch unbefristet gilt.
Ein großer Vorteil des Modells: Sie Vertrauensperson muss ihre Entscheidungen nicht durch ein Gericht freigeben lassen. Genau hier liegt der Unterschied zu einem Erwachsenenvertreter.
Modell 2 – gewählte Erwachsenenvertretung
Bei den Modellen 2 bis 4 geht es um die Erwachsenenvertretung in unterschiedlichen Ausführungen. Beim zweiten Modell ist es die gewählte Erwachsenenvertretung. Betroffen sind hierbei teilweise eingeschränkte Personen. Diese haben dann die Option einen zeitlich unbefristeten Vertreter genau zu definieren.
Außerdem muss es sich nicht zwangsweise um einen Verwandten handeln. Auch in Frage kommen Freunde oder Personen des Vertrauens.
Mitunter lässt sich eine nahestehende Person ohne Probleme auswählen. Das Gericht prüft jedes Jahr die Lebensumstände und die finanzielle Situation des Vertreters.
Modell 3 – gesetzliche Erwachsenenvertretung
Modell Nummer 3 befasst sich mit der gesetzlichen Vertretung. Dabei handelt es sich um die Vertretung von nächsten Angehörigen. Im Grunde genommen können auch Geschwister die Vertretung durchziehen.
Nebenbei ist es möglich die Neffen oder gar Nichten damit zu beauftragen, wenn sie dafür bereit sind. Dennoch ist diese Art von Vertretung nur für diejenigen gedacht, die aus eigenen Stücken keine Vertretung festlegen können oder wollen. Die Vertretung muss alle 3 Jahre einmal bestätigt werden.
Modell 4 – gerichtliche Erwachsenenvertretung
Das letzte Modell befasst sich mit der gerichtlichen Vertretung. Hier handelt es sich um ein bekanntes Modell, welches bei der Sachwalterschaft genutzt wurde. Hier bestimmt das Gericht, welche Person sich um das Anliegen kümmern darf.
Die ausgewählte Person muss sich um die Finanzen kümmern und einmal im Jahr einen Bericht schreiben. Der Bericht enthält aber auch Infos über den Zustand der Person. Die Vertretung muss auch 2020 alle 3 Jahre einmal bestätigt werden. Zudem sollen die finanziellen und rechtlichen Fragen kein wesentlicher Bestandteil der Vertretung werden, da es mehr um den Menschen gehen soll.
Übernahme einer Sachwalterschaft
Zusammengefasst kann eine Sachwalterschaft nicht einfach übernommen werden. Hier gilt es auf bestimmte Voraussetzungen zu achten. Im Grunde genommen kann der Vertreter nur beauftragt werden, wenn die Person 18 Jahre alt ist.
Außerdem muss es eine Einschränkung in körperlicher oder psychischer Sicht geben.
Zudem agiert der Vertreter nur bedingt und in den Situationen, in der es der Person nicht möglich ist ihr Vorhaben durchzuziehen. Sie soll so unabhängig wie möglich sein. Deswegen sollte man sich im Vorfeld genau informieren, ob man die notwendigen Voraussetzungen dafür mitbringt und bereit ist einer anderen Person zu helfen. Nur dann kann eine Sachwalterschaft übernommen werden.
Wann genau endet die Sachwalterschaft?
Diese Frage ist relativ schnell und einfach beantwortet. Normalerweise wird die Besachwaltung für eine bestimmte Person auf unbestimmte Zeit festgelegt. Nach wie vor finden in regelmäßigen Zeitabständen Prüfungen statt, welche die Situation kontrollieren.
In der Untersuchung wird unter anderem geprüft, ob der betroffene Verwalter nach wie vor alle notwendigen Voraussetzungen mit sich bringt. Ansonsten endet die Beaufsichtigung bei einem Todesfall.
Wie wird die Sachwalterschaft aufgehoben?
Die Sachwalterschaft darf und soll nur dann erfolgen, wenn auch wirklich Hilfe benötigt wird. Nicht selten kann es vorkommen, dass die betroffene Person nach einer bestimmten Zeit ihre Dinge wieder selbst erledigen kann.
Eine Hilfe ist ab dann nicht mehr notwendig. Das Aufheben des Vertreters erfolgt über das Gericht. Alternativ lässt sich genauso eine Einschränkung festlegen. Darüber hinaus erfolgt weiterhin auch bei eingeschränkter Hilfe nach wie vor eine Überprüfung.
Merke:
Oft hat sich in der Praxis gezeigt, dass in vielen der Fälle ein sogenanntes psychiatrisches Gutachten notwendig wird. In diesem Fall wird die Aufhebung beziehungsweise Einschränkung durch das Gericht entschieden.
Dazu gibt es auch einen genauen Ablauf. Der erste Versuch zur Aufhebung beginnt mit dem Bewältigen der eigenen Angelegenheiten ohne Hilfe. Dazu zählt unter anderem das Abheben von Geld oder die Auszahlung des Versorgungsgeldes.
So lässt sich der Sachwalter wechseln
Nicht immer ist es normal, dass sich Menschen verstehen. Es kann auch genauso gut sein, dass der Verwalter oder die betroffene Person nicht gut mit seinem Gegenüber auskommt. Ab dann stellt sich die Frage, wie sich der Sachwalter am besten wechseln lässt.
Der Antrag für einen neuen Verwalter findet über das Gericht statt.
Zu diesem Zweck sollte man sich jedoch zuvor mit einem ausgiebigen Informationsgespräch erkundigen. So kann man im Idealfall bereits den ersten Kontakt zum neuen Sachwalter finden.
Höhe der Aufwandsentschädigung für SachwalterInnen
- -> Ersatz für Telefongebühren sowie Reisekosten.
- -> Entschädigung für die Mühe und Zeit des Verwalters. Diese kann bis zu 5 Prozent des jährlichen Einkommens der betroffenen Person kosten. Abhängig vom Umstand und dem Einzelfall können die Prozentwerte auf 10 klettern.
- -> Sobald das Vermögen der zu betreuenden Person die 10.000,00 € Grenze übersteigt, wird ein Mehrbetrag von 2 Prozent im Jahr als Entschädigung angerechnet.
Warum war die neue Regelung erforderlich?
Wie zu Beginn bereits erwähnt gab es seit dem 01. Juli im Jahr 2018 in Sachen Sachwalterschaft. Zuvor wurden eher die Rechtsgeschäfte in den Vordergrund gerückt. Die eigentliche Person wurde daher in den Hintergrund gerückt.
Durch die Änderung sollte sich das ändern. Hier stehen Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit im Vordergrund. Der psychisch oder körperlich erkrankte Patient soll viel mehr selbst über seine Situation entscheiden können. Die Hilfe soll nur dann kommen, wenn sie wirklich benötigt wird. Dementsprechend kann die zu behandelnde Person ihren Vertreter selbst definieren.
Auch der Ausbau der Erwachsenenschutzvereine soll im Jahr 2019/2020 nochmal angekurbelt werden. Dort sollen sich bald Vereine im ÖZVV registrieren können.
Fazit
Die Sachwalterschaft war vor dem 1. Juli 201 Gang und Gäbe. Allerdings hat sich aufgrund einiger Probleme das Gesetz verändert und wurde zum Erwachsenenschutzrecht umgewandelt. Der Grund: Die Sachverwalter legten mehr Wert auf die Rechtsgeschäfte der zu behandelnden Personen.
Der Mensch am sich geriet mehr in den Hintergrund. Mit dem neuen Gesetz hat sich einiges geändert. Es wurde 4 unterschiedliche Modelle eingeführt, die der erkrankten Person wesentlich mehr Freiraum zur Entscheidung geben. Diese können ihren Vertreter selbst bestimmen. Sollte die Hilfe nicht mehr benötigt werden, findet die Abmeldung über das Gericht statt. Zudem gibt es in regelmäßigen Abständen eine Prüfung des Verwalters.