Grundsätzlich wird der Mindestlohn per Gesetz oder Tarifvertrag festgelegt.
Es wird entweder ein Stundenlohn (Teilzeit) oder Monatslohn (Vollzeit) festgeschrieben. Dieser soll dazu dienen, die Einkommenssituation von Geringverdienern zu verbessern.
In der EU regeln in 22 von 28 Ländern gesetzliche Rahmenbedingungen die Vereinbarung von Mindestlöhnen. Allerdings ist die Bandbreite sehr groß: Von 261 Euro brutto monatlich (Bulgarien) bis 1.999 Euro brutto monatlich (Luxemburg).
Info: Auch wen 2020 in Österreich weiterhin kein gesetzlicher Mindestlohn vorgeschrieben ist, so haben sich WKO und ÖGB doch auf einen Mindestlohn von 1.500 Euro in den meisten Kollektivverträgen geeinigt. Für genaue Details zu dieser Regelung informieren Sie sich am besten bei ihrem Betriebsrat oder der Arbeiterkammer.
Aktuelle Mindestlohn-Regelungen in Österreich
In Österreich gibt es bislang keinen branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn, jedoch kollektivvertragliche Vereinbarungen sowie gesetzlich geregelte Mindeslohntarife für bestimmte Berufsgruppen. Allerdings haben sich die Sozialpartner im Jahr 2017 darauf geeinigt, bis zum Jahr 2020 eines gesetzlichen monatlichen Mindestlohn von 1.500 Euro brutto einzuführen.
Bei kollektivvertraglichen Mindestlohn-Regelungen kommt der jeweilige Branchen-Tarifvertrag zur Anwendung, zum Beispiel bei Elektrikern im Handel der „Kollektivvertrag für Handelsarbeiter“ und bei Elektrikern in einer Elektrofirma der „Kollektivvertrag für metallverarbeitende Gewerbe“. Auf dem jeweiligen Dienstzettel ist dann die Gehaltseinstufung und der geltende Kollektivvertrag vermerkt.
Aktuell beträgt der Mindestlohn in Österreich 10,09 Euro je Stunde und ist damit höher als in Deutschland (8,84 Euro brutto je Stunde) und Frankreich (9,88 Euro brutto je Stunde).
Da das Lohnniveau für Arbeitgeber ein Wettbewerbsfaktor ist, um qualifiziertes Personal zu erhalten, gibt es viele Bereiche, in denen der Mindestlohn kein Thema ist. Es gibt jedoch auch wettbewerbsintensive Branchen, die gerade einmal den Mindestlohn zahlen. Dazu gehören die Gastronomie bzw. der Tourismusbereich insgesamt, der Einzelhandel, die Textilindustrie und Friseure. Auch hier gibt es Bandbreiten von 1.137 Euro brutto monatlich bis 1.420 Euro brutto monatlich.
Selbst Freiberufler (Anwälte, Ärzte) sind von Mindestlohn-Regelungen betroffen. Bei den Ärzten liegen nur die Bundesländer Nieder- und Oberösterreich noch unter dem Niveau von 1.500 Euro monatlich. Eine Anngleichung scheiterte bislang an der geforderten wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden für Arztassistenten.
Insgesamt liegen aktuell ca. 300.000 Arbeitnehmer unter dem verabschiedeten Mindestlohn von 1.500 Euro, was schrittweise bis spätestens 2020 geändert werden soll. Es gibt jedoch auch Branchen, wie der Gastronomiebereich, die eine Karenzzeit bis zum Jahr 2025 als realistisch ansehen.
Aktuelle Mindestlöhne in Österreich nach Branchen
Kollektivverträge gibt es für folgende Sparten und Berufsgruppen:
Sparte Gewerbe und Handwerk:
- Bau
- Bauhilfsgewerbe (Steinarbeiter, Bodenleger, Asphaltierer, Brunnenmeister, Pflasterer, Steinmetz)
- Berufsfotografen
- Chemisches Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (Schädlingsbekämpfer)
- Dachdecker
- Glaser
- Spengler
- Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
- Fahrzeugtechnik (Vulkaniseure, Karosseriebauer)
- Film- und Musikwirtschaft
- Friseure
- Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure
- Gärtner und Floristen
- Gesundheitsberufe (Schuhmacher, Augenoptiker, Miederwaren, Zahntechniker)
- Gewerbliche Dienstleister (Forstunternehmen, Arbeitskräfteüberlasser, Bewacher)
- Hafner, Platten- und Fliesenleger, Keramiker
- Holzbau
- Kunsthandwerker (Buchbinder, Gold- und Silberschmiede, Kunstgewerbe, Musikinstrumentenerzeuger, Uhrmacher)
- Kunststoffverarbeiter
- Lebensmittelgewerbe (Bäcker, Konditoren, Fleischer, Müller und Mischfuttererzeuger, Nahrungs- und Genussmittelgewerbe)
- Maler
- Tapezierer
- Mechatroniker
- Metalltechniker
- Mode- und Bekleidungstechnik (Kürschner, Bekleidungsgewerbe, Lederwarenerzeuger, Textilreinigungsgewerbe, Sticker, Stricker, Sattler)
- Personenberatung und Personenbetreuung
- Persönliche Dienstleister
- Rauchfangkehrer und Bestatter
- Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker (Installateure)
- Tischler und Holzgestalter
Sparte Handel
- Agrarhandel
- Außenhandel
- Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel
- Direktvertrieb
- Elektro- und Einrichtungsfachhandel
- Energiehandel
- Fahrzeughandel
- Foto-, Optik und Medizinproduktehandel
- Handel mit Arzneitmitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben
- Maschinen- und Technologiehandel
- Handel mit Mode- und Freizeitartikeln
- Handelsagenten
- Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel
- Lebensmittelhandel
- Markt-, Straßen- und Wanderhandel
- Papier- und Spielwarenhandel
- Tabaktrafikanten
- Versand-, Internet- und allgemeiner Handel
- Versicherungsagenten
Sparte Industrie
- Bauindustrie
- Bergwerke und Stahl
- Chemische Industrie
- Elektro- und Elektronikindustrie
- Fahrzeugindustrie
- Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
- Glasindustrie (Glashütte, Gablonzer)
- Holzindustrie
- Industrielle Hersteller von Produkten aus Papier und Karton
- Metalltechnische Industrie
- Mineralölindustrie
- Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie)
- NE-Metallindustrie
- Papierindustrie
- Stein- und keramische Industrie
- Bekleidungsindustrie
- Lederindustrie
- Schuhindustrie
- Textilindustrie
Sparte Information und Consulting
- Buch- und Medienwirtschaft
- Druck
- Entsorgungs- und Ressourcenmanagement
- Finanzdienstleister
- Immobilien- und Vermögenstreuhänder
- Ingenieurbüros
- Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen
- Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
- Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
- Werbung und Marktkommunikation
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
- Freizeit- und Sportbetriebe (Bäder, Sauna, Solarien, Fitnessbetreuer, Veranstaltungstechniker, Sportadministratoren)
- Gastronomie (Kaffeehäuser, Musiker)
- Gesundheitsbetriebe (Kuranstalten, Rehabilitationseinrichtungen)
- Hotellerie (Kaffeehäuser)
- Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
- Reisebüros
Sparte Transport und Verkehr
- Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
- Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (Kraftfahrzeugverleihunternehmen)
- Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr
- Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen
- Güterbeförderungsgewerbe
- Schienenbahnen
- Seilbahnen
- Spedition und Logistik
Kollektivvertragliche Regelungen:
Nachfolgend beispielhaft kollektivvertragliche Mindestlohn-Regelungen
Friseure:
Kollektivvertragliche Regelung mit der Gewerkschaft VIDA ab 01.04.2018:
Mindestlohn/Mindestgehalt brutto im Monat während der gesetzlichen Behaltepflicht und für angelernte ArbeitnehmerInnen 1.319 Euro. Bei qualifizierten Tätigkeiten je nach Anzahl der Berufsjahre: von 1.448 Euro bis 1.661 Euro.
Gastronomie/Tourismus:
Kollektivvertragliche Regelung zwischen den Sozialpartnern im Hotel- und Gastgewerbe, den Gewerkschaften VIDA und GPA-djp sowie den Fachverbänden Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ):
Mindestlohn ab 01.05.2018: 1.500 Euro brutto monatlich.
In 6 Bundesländern wurde ein ausschließliches Festlohnsystem vereinbart. Sie sind damit nicht mehr abhängig vom Umsatz.
Arbeiter für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW:
Kollektivvertragliche Regelung mit der Gewerkschaft VIDA für Österreich gesamt:
Mindestlohn ab 01.01.2018: 1.235 Euro brutto im Monat.
Mindestlohntarife:
Festgesetzt vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) für das Bundesgebiet Österreich.
Au-Pair-Kräfte:
Mindestlohn ab 01.01.2018: 438,05 € monatlich brutto bei 18 Stunden Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft für die Kinderbetreuung und leichte Mithilfe im Haushalt. Zuzüglich Weihnachtsremuneration (Bruttomonatsbarbezug), Urlaubszuschuss.
Naturalbezüge: Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung (auch monetäre Vergütung möglich – pro Kalendertag 1/30stels des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes), Arrbeitskleidung, Sprachkurs (50 %)
Hausbetreuer:
Mindestlohn ab 01.01.2018 monatlich brutto, je nach Qualifikation und Ausbildung:
- Einstufungsgruppe 1: 10,02 €
- Einstufungsgruppe 2: 11,14 €
- Einstufungsgruppe 3: 14,61 €
für die Reinhaltung, Wartung, Beaufsichtigung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften.
Zuzüglich Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Rufbereitschaft, Nachtzuschlag, Überstundenzuschlag, Erschwerniszulagen, Arbeitsmaterial, Schutzkleidung, Fahrtkosten und andere Aufwendungen.
Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen:
Mindestlohn ab 01.01.2018 für Kindergartenpädagog/innen, Hortpädagog/innen,
diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/innen, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/innen monatlich brutto:
- im 1. und 2. Berufsjahr 2.214 Euro
- im 3. und 4. Berufsjahr 2.264 Euro
- im 5. und 6. Berufsjahr 2.308 Euro
für Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), Vereine mit Tagesmüttern(-vätern), natürliche oder juristische Personen.
Zuzüglich Erschwerniszulage für geprüfte Sonderkindergartenpädagog/innen, Sonderhortpädagog/innen und Sonderschullehrer/innen in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen 195,50 Euro monatlich sowie Leitungszulagen, Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration.
Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen:
Mindestlohn ab 1.1.2018 monatlich brutto (Auswahl Beschäftigungsgruppen 1 bis 3):
Beschäftigungsgruppe 1 (Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte
monatliche Unterrichtsstunden = Lehrverpflichtung):
- 1.-5. Berufsjahr ab 25,60 Euro brutto je Stunde
Beschäftigungsgruppe 2 be 40 Stunden pro Woche brutto monatlich:
- 1. und 2. Berufsjahr 1.486 Euro
- 3. und 4. Berufsjahr 1.524 Euro
- 5. und 6. Berufsjahr 1.552 Euro
Beschäftigungsgruppe 3 bei 40 Stunden pro Woche brutto monatlich:
- 1. und 2. Berufsjahr 1.597 Euro
- 3. und 4. Berufsjahr 1.635 Euro
- 5. und 6. Berufsjahr 1.754 Euro
Gültig für private Bildungseinrichtungen (Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz, politische, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, berufliche Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute).
Zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsremuneration (Monatsentgelt), Überstunden.
Mindestlohn – Bedeutung für Arbeitgeber
Betrachtet man den österreichischen Mindestlohn im europäischen Vergleich, zahlt der Arbeitgeber inklusive Lohnnebenkosten mehr als Spitzenreiter Luxemburg. Alle Gewerbetreibenden – ausgenommen Freiberufler und Landwirte – sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich bzw. ihrer Landeskammern.
Diese schließen mit dem ÖGB Kollektivverträge, in denen der Mindestlohn geregelt ist. Durch die gesetzliche Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden sind praktisch 99 % der Arbeitnehmer vom Mindestlohn abgedeckt. Zum Vergleich: in Deutschland sind dies gerade einmal 61 %.
Der Mindestlohn wird von den österreichischen Arbeitgebern kritisch gesehen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, können sie aufgrund der gestiegenen Löhne weniger Arbeitnehmer einstellen. Die Lohnerhöhungen können nicht 1:1 an den Verbraucher weitergegeben werden. Dies betrifft in erster Linie Dienstleister, wie Friseure, Gastronomen etc.
Andererseits werden Unternehmen oder Freiberufler, die keinen Mindestlohn zahlen, unattraktiver für Arbeitnehmer. Wenn das Einkommen die Existenz nicht mehr sichern kann, werden alternative Jobs oder Arbeitgeber gesucht.
Auch in Österreich gibt es größere Unternehmen, die ihren Mitarbeitern deutlich höhere Löhne zahlen als kollektivvertraglich vereinbart wurde. Als Beispiel sei IKEA genannt mit einem Mindestlohn von 1.800 Euro monatlich brutto ab 01.03.2018.
Traditionell gute Löhne zahlen Banken, Versicherungen, Pharmaindustrie, IT- und Elektronik-Unternehmen.
Was bedeutet der Mindestlohn netto?
Das Ziel des Mindestlohns, die Existenzsicherung zuzüglich eines gewissen Standards, soll mit 1.500 Euro monatlich brutto gewährleistet sein. Dieser Bruttolohn bedeutet netto ca. 1.200 Euro bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer. Von diesem Betrag muss der komplette Lebensunterhalt bestritten werden: Miete, Lebensmittel, Kleidung, Sprit für Pkw oder Karte für öffentliche Verkehrsmittel.
Als Alleinverdiener würde man hier an seine Grenzen stoßen, wenn eine Familie mit Kindern davon ernährt werden müsste. Vom Staat bekäme man eine Familienbeihilfe (für Kinder bis 10 Jahren 141,44 Euro), einen Kinderabsetzbetrag von 59,51 Euro pro Kind sowie einmal jährlich Schuldgeld (bis 15 Jahre) von 100 Euro.
Mit mehreren Kindern erhält man die sogenannte Geschwisterstaffelung (bei 2 Kindern + 6,90 Euro pro Kind, bei 3 Kindern + 17 Euro pro Kind). Somit käme ein nicht verheirateter Familienvater mit 2 Kindern und Mindestlohn – ohne weitere steuerliche Vergünstigungen – auf ca. 1.400 Euro monatlich netto. Und dies für insgesamt 4 Personen. Die Armutsgrenze in Österreich liegt bei knapp 1.200 Euro. Dabei ist offensichtlich, dass der Mindestlohn schwerlich eine Existenz sichern kann. Es muss entweder der Familienvater hinzuverdienen oder seine Lebensgefährtin/Frau.
Nachteile des Mindestlohns
Der Anspruch des Mindestlohns ist, dem Arbeitnehmer die Existenz zu sichern. Gleichwohl sollen die Löhne für Arbeitgeber finanzierbar bleiben. Deutlich steigende Löhne in Österreich können dazu führen, dass zum Beispiel Produkthersteller, die in anderen Ländern günstiger produzieren, ihre Standorte verlagern und in Österreich nur noch einen Verwaltungssitz behalten.
Höhere Löhne würden theoretisch zu Preissteigerungen führen. Dies müsste dem Verbraucher entsprechend vermittelt werden und er muss es akzeptieren. Löhne 1:1 weiterzugeben, ist praktisch unmöglich.
So könnte der Restaurantbesuch teurer werden, ohne dass die Nahrungsmittel- und Servicequalität steigen. Ein Gastronom wird also gezwungen sein, an einer anderen Schraube zu drehen, um die Kosten nicht explodieren zu lassen.
Entwicklung des Mindestlohns in Österreich?
Nachdem bereits 1.500 Euro monatlich brutto als Mindestlohn bis 2020 festgelegt sind, gibt es Begehrlichkeiten für weitere Steigerungen. Die Gewerkschaften wünschen sich eine sukzessive Erhöhung auf 1.700 Euro monatlich brutto.
Die Debatten um den Mindestlohn feuern natürlich auch die Diskussionen um die Rahmenbedingungen an. Ist ein Mindestlohn nur über weitere Lohnerhöhungen inklusive der entsprechenden Nebenkosten für die Arbeitnehmer realisierbar? Wäre denkbar, die Steuern und Abgaben zu senken? Letztlich zählt für den Arbeitnehmer der Nettoverdienst und nicht der Bruttolohn. Von einem Bruttolohn von ca. 2.000 Euro (inklusive Lohnnebenkosten) bleiben beim Arbeitnehmer ca. 1.200 Euro.
Alternativ zu den Diskussionen um die Lohnnebenkostensenkung, könnten auch Fördermaßnahmen Entlastungen bringen, wie zum Beispiel Wohnbauförderung und Familienlastenausgleichsfonds. Zudem sollten Kommunalsteuern nicht mehr von Löhnen abgezogen werden.
Automatische Erhöhungen des Mindestlohns sind im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. In der Regel wurde eine jährliche Anhebung vereinbart. Zu den automatischen Erhöhungen des monatlichen Bruttolohns, rutscht der Arbeitnehmer gewöhnlich auch in die nächste Stufe der Betriebszugehörigkeit.
Die österreichische Welt jenseits des Mindestlohns
Obwohl mittlerweile für fast alle Branchen Kollektivverträge geschlossen wurden, die einen Mindestlohn regeln, gibt es Grauzonen. Nach wie vor sind für bestimmte Tätigkeiten keine Mindestlöhne vereinbart. Auch über Arbeitsvertragsgestaltungen gibt es noch die Möglichkeit, den Mindestlohn auszuhebeln. Und Schwarzarbeit ist bei Handwerkern immer noch eine lukrative Einkommensquelle.
Die in den Kollektivverträgen festgeschriebenen Mindestlöhne sind die eine Seite. Andererseits wird die Einhaltung nicht kontrolliert. Somit gibt es auch keine Sanktionen oder strafrechtlichen Verfolgungen. Insofern lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die vereinbarten Mindestlöhne auch tatsächlich umgesetzt werden. Für Arbeitnehmer gibt es demnach keine Stellen, an denen sie Beschwerde einlegen können.
Wer in keinen Mindestlohn fällt, muss seinen Lohn direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln. Hierbei sind auch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsremuneration zu berücksichtigen.
Fazit: Wie in vielen anderen Ländern, wird auch in Österreich der Mindestlohn immer wieder diskutiert. Die Zielsetzung steht, diesen in allen Branchen bis zum Jahr 2020 umzusetzen. Ob dies allerdings gelingen wird, steht noch in den Sternen. Es gibt bereits Branchen, die eine Karenzzeit bis 2025 für realistisch halten. zudem gibt es keine Kontrollen, ob die vereinbarten Mindestlöhne tatsächlich umgesetzt werden.
Neben den Vorteilen, ein Existenzminimum für Arbeitnehmer zu sichern, gibt es auch Nachteile. Branchen, die unter starkem Wettbewerbsdruck stehen, wie Gastronomie und Tourismus, müssen den Spagat zwischen Mindestlöhnen und Mindestgewinn schaffen. Auch für den Handel sind Mindestlöhne eine Herausforderung. Speziell im Versandhandel ist der Markt durch das Internet sehr transparent. Hier kann jeder über Preisvergleiche das gesuchte Produkt zu günstigsten Preis erwerben.
Somit werden Politik und Sozialpartner einen Weg finden müssen, um den Mindestlohn nicht nur durch Lohnerhöhungen inklusive Lohnnebenkosten sicherzustellen. Alternativen könnten die Senkung von Steuern und Abgaben sowie Förderprogramme für Geringverdiener sein. Das Jahr 2020 steht bereits vor der Tür. Insofern ist dringender Handlungsbedarf gegeben.