Bei NOVA handelt es sich um eine einmalige Abgabe bei Kauf eines Autos in Österreich.
Diese Abgabe ist von den CO2-Emissionen (Kombi, PKW) abhängig oder vom Hubraum (Berechnungsgrundlage bei Krafträdern) und die Berechnung erfolgt als Prozentsatz vom jeweiligen Fahrzeugwert (netto).
Diese Abgabe wird an das jeweilige Finanzamt entrichtet. Bei den PKWs gibt es noch eine bis Dato gültige CO2-Malus-Regelung anzuwenden. Deshalb kann man von der jeweiligen Antriebsform einen Malus-Fixbetrag abziehen.
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Wichtig: Vorab über die NoVA Höhe informieren!
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Wenn man in Österreich NOVA an den Fahrzeughändler bezahlt, wird dann diese Steuer an das Finanzamt von ihm abgeführt. Davon ausgenommen sind Kaufabschlüsse, die zum Zweck der Weiterlieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch befugte Händler liegen. Die Steuer muss auch dann entrichtet werden, wenn es sich hierbei um eine Erbschaft, Schenkung oder eine Übersiedlung aus dem Ausland handelt.
Die NOVA-Berechnung in Österreich
Bei der Berechnung werden neben dem eigenen Fahrzeugwert auch das Zubehör (das serienmäßig eingebaut ist) und eventuell zusätzlich vorhandene Sonder-Zubehörteile (zum Beispiel Klimaanlage, Sportpakete oder ABS) mit einbezogen.
Eingebaute Zubehör-Maßnahmen (wie beispielsweise eine Alarmanlage) gehören nicht dazu. Dies muss jedoch in einer gesonderten Rechnung des Autoverkäufers oder Händlers nachgewiesen werden.
Eigenberechnung der NOVA, wenn man das Fahrzeug selbst einführt (Eigenimport)
Wenn man das Fahrzeug selbst importiert, um dadurch dann eine erstmalige Zulassung in Österreich zu beantragen, ist es auch als Privatmann erforderlich, diese Abgabe zu berechnen und an das Finanzamt zu bezahlen.
Die Anmeldung für diese Abgabe muss spätestens 2 Monate nach Fälligkeit durchgeführt werden und muss sofort auch an diesem Tag bezahlt werden. Was die Berechnung anbelangt, so kann hier eventuell auch der Steuerberater helfen, um die Abgabe dann auch anzumelden und abzuführen.
Welche Fahrzeuge sind von der NOVA befreit oder können diese Befreiung erhalten?
Zunächst sind einmal alle elektrohydraulisch oder elektrisch angetriebene Fahrzeuge von der NOVA befreit. Dazu kommen dann begünstigte Zwecke, wie zum Beispiel ein Fahrschul-Fahrzeug.
Ebenso gehören u.a. zu den begünstigten Zwecken Vorführkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Autos, welche zur kurzfristigen Vermietung eingesetzt werden, Leichenwagen, Feuerwehren, Einsatzfahrzeuge, Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sowie Fahrzeuge von Konsulaten, Botschaften, internationalen Organisationen und Autos für Diplomaten, um nur einige zu nennen.
Nova-Rechnung – Online-Berechnung
Um nicht aufgrund der hier zugrunde liegenden Formel es selbst berechnen zu müssen, gibt es im Internet einen Online-Rechner. Hier müssen dann noch die zur Berechnung erforderlichen Angaben, wie Antrieb (Benzin, Diesel), Netto-Kosten sowie Co2-Emmissionen, eingegeben werden.
Welche Abzüge können, wenn man eine Berechnung der NOVA vornimmt, abgezogen werden?
Der Abzug beträgt bei Diesel-Fahrzeugen 350 Euro; bei alternativen Antrieben, wie Methan, Wasserstoff, Hybrid, 600 Euro, bei Benzin und den anderen Kraftstoffen 450 Euro. Dabei erfolgt jedoch vom Finanzamt keine Steuergutschrift.
Die NOVA-Rückvergütung
Eine Rückvergütung der bereits bezahlten Abgaben kann beim zuständigen Finanzamt innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Die Voraussetzungen hierfür sind, dass der Wagen nicht mehr zugelassen ist. Auch trifft dies zu, wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und dadurch eine Steuerbefreiung erfolgt. Damit eine Rückvergütung erfolgen kann, ist ein entsprechender Nachweis mit Bescheinigung entweder durch einen Leasinggeber oder gegen Rechnung mit Ausweis sowie dem Nachweis der bezahlten NOVA erforderlich.